Die Vertragsänderungsanzeige vom 21. August 2020 habe für die Klägerin schwerwiegende Eingriffe in den jahrzehntelangen Vertrag zur Folge und disqualifiziere sie ab 1. Januar 2024 als Mieterin, ohne dass das bislang tadellose Ver- mieter-Mieter-Verhältnis zwischen den Parteien berücksichtigt werde. Die Beklagte verlange von ihr u.a., dass in ihrem 6-Zimmer-Einfamilienhaus mindestens fünf Personen leben müssten, eine Person weniger als das Haus Zimmer habe.