In der Sache macht die Klägerin in erster Linie geltend, sie stehe mit der Beklagten seit 1. November 1995 in einem privatrechtlichen Mietverhältnis zu einem quartierüblichen Mietzins, der schon zu Beginn der Vertragsbeziehung um nicht weniger als Fr. 1'009.– auf Fr. 2'860.– angehoben worden sei. Für dieses privatrechtliche - 21 - Verhältnis könnten verwaltungsrechtliche Bestimmungen wie die städtische Verordnung über die Vermietungsgrundsätze VGV von vornherein keine Anwendung finden.