Die Beklagte legte dagegen Berufung ein. Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 hob das Obergericht den zitierten Beschluss des Mietgerichts auf, bejahte das Rechtsschutzinteresse und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Nachdem die Rechtsmittelfrist unbenützt verstrichen war, wurde das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 7. Februar 2023 fortgesetzt und der Beklagten Frist zu einer uneingeschränkten Stellungnahme zur Klage angesetzt. Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 informierte die Klägerin das Gericht über einen Anwaltswechsel.