wurde der Prozess im Einvernehmen mit den Parteien sistiert. Nachdem in einem Parallelverfahren unangefochten entschieden worden war, dass ein Rechtsschutzinteresse nicht bestehe (MJ210028-L, publ. in ZMP 2021 Nr. 13), wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Nachdem die Beklagte eine solche Lösung mit Schreiben vom 23. und 25. November 2021 abgelehnt hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 25. November 2021 wieder aufgenommen und den Parteien anschliessend das rechtliche Gehör zur Frage des Rechtsschutzinteresses gewährt. Daraufhin trat das Gericht mit Beschluss vom 6. April 2022 auf die Klage nicht ein.