Mit Beschluss vom 9. September 2021 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'640.– angesetzt. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Die Prozessleitung wurde im genannten Beschluss dem Mietgerichtspräsidenten delegiert. Da ein Parallelverfahren zwischen einer anderen Mietpartei und der Beklagten hängig war, in welchem sich die Frage des Rechtsschutzinteresses stellte, - 20 -