Mit Eingabe vom 17. September 2020 (Datum Poststempel) focht die Klägerin die Vertragsänderung an und machte das vorliegende Verfahren bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Dielsdorf anhängig. Mangels örtlicher Zuständigkeit trat diese mit Beschluss vom 18. September 2020 auf die Klage nicht ein. In der Folge reichte die Klägerin in Anwendung von Art. 63 ZPO ihre Eingabe am 26. September 2020 (Datum Poststempel) bei der zuständigen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich innert Monatsfrist ein.