zinserhöhungen und andere einseitige Mietvertragsänderungen mit, dass ab 1. Januar 2024 die «Zusatzpflichten auf Basis VGV» gelten würden, mithin die Vorschriften der von der Beklagten erlassenen Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen. In einem Begleitschreiben wies die Beklagte darauf hin, dass mit Inkrafttreten der besagten Verordnung Vorschriften hinsichtlich des Wohnsitzes, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Untervermietung sowie der minimalen Wohnungsbelegung zur Anwendung kämen und dass zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften die Mieter fortan damit einhergehende Informations- und Auskunftspflichten treffen würden.