So weit ist das Bundesgericht nicht gegangen, jedenfalls nicht explizit, denn es hat seine Überlegungen in den Kontext verbilligter Mietzinse gestellt. Wenn die Schaffung von Reglementen wie dem vorliegenden in erster Linie Vermietern offensteht, welche sich die Vermietung zu Vorzugskonditionen auf die Fahnen geschrieben haben, scheinen die genannten Befürchtungen weitgehend theoretischer Natur. Dies gilt auch in Bezug auf die Datenerhebung gestützt auf eine einseitige Vertragsänderungen, denn auch diese Erwägung hat das Bundesgericht mit dem Segment verbilligter Vermietungen verknüpft. Dr. Roger Weber, Ko-Redaktor der ZMP