Paradoxerweise hat der Irrtum auch sein Gutes: Eine der grössten Sorgen des Mietgerichts war die Gefahr, dass private Anbieter zu ähnlichen Reglementen greifen und damit die mietrechtlichen Schutzbestimmungen durch Schaffung von Kündigungsautomatismen aushebeln könnten (vgl. MG-Entscheid, E. 4.3.2 a.E.). So weit ist das Bundesgericht nicht gegangen, jedenfalls nicht explizit, denn es hat seine Überlegungen in den Kontext verbilligter Mietzinse gestellt.