Das Versehen bezüglich des vermeintlich mit öffentlichen Geldern verbilligten Mietzinses ändert für die Prozessparteien unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Revision (insbes. Art. 121 lit. d BGG) nichts an der Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils. Kommt es aber gestützt auf das Vermietungsreglement zu einer Kündigung, wird sich die Frage der präjudiziellen Tragweite möglicherweise erneut stellen, was nach über drei Jahren Prozessdauer bedauerlich ist. Vielleicht bietet aber die von der Stadt Zürich in Aussicht gestellte Umsetzung mit Augenmass eine Chance auf eine Gesprächslösung?