So trat es im Entscheid 4A_425/2019 vom 11. November 2019 auf eine Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Genfer Urteil nicht ein, mit welchem eine mit der vorliegenden vergleichbare Vertragsänderung von der Vorinstanz materiell beurteilt worden war. Zur Begründung führte es aus, die «Vertragsänderung» wirke sich auf das konkrete Vertragsverhältnis nur indirekt und erst dann aus, wenn konkrete Konditionen mittels Vertragsänderung angepasst würden oder aber wenn ein Verstoss gegen die Vermietungsrichtlinien auch zu einer Kündigung führe (E. 8). Diesfalls könne eine städtische oder kantonale Regelung nichts am Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 BV ändern.