4.3.1 und 4.3.2 a.E. sowie OG-Entscheid Ziff. 3.5 und 6.3). Schon die eigene Sachverhaltsdarstellung (A.) hätte das Bundesgericht stutzig machen müssen. Der Anfangsmietzins für das gemietete Haus betrug schon 1995 Fr. 2'860.– pro Monat; von einem mit öffentlichen Mitteln verbilligten Mietzins für Bedürftige konnte und kann daher nicht gesprochen werden, auch wenn der Mietzins vielleicht aus heutiger Sicht – wie viele Mieten in älteren Verträgen – als verhältnismässig günstig erscheinen mag.