Für gewöhnlich kann man dem höchsten Gericht des Landes ohne weiteres attestieren, dass es seine Sache unter schwierigen Bedingungen sehr gut macht. Wie schon in der Regeste erwähnt, unterliegt es im vorliegenden Fall indessen einem Irrtum, soweit es seinen Entscheid auf die aktenwidrige Überlegung stützt, der Mietzins im vorliegenden Mietverhältnis sei mit Mitteln der Öffentlichen Hand verbilligt. Keine Partei hat solches behauptet und aus den Entscheiden der ersten und zweiten Instanz geht das Gegenteil hervor (vgl. MG-Entscheid Ziff. 2.1-2 und Ziff. - 17 -