3.3.1. Es ist unbestritten, dass Art. 262 Abs. 1 und 2 OR, welcher dem Mieter mit Zustimmung des Vermieters die ganze oder teilweise Untervermietung der Sache gestattet, zwingenden Charakter hat. Wie die Beschwerdeführerin aber zutreffend rügt, steht das Recht zur Untervermietung (wie jedes Recht) unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Das Bundesgericht erachtet die Untermiete, abweichende Abmachung vorbehalten, in ständiger Rechtsprechung nur dann als zulässig, «wenn der Mieter beabsichtigt, das Mietobjekt in absehbarer Zeit wieder selber - 10 -