Nach dem zur Klausel betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse Gesagten dürfe sie an die Einkommens- und Vermögenshöhe der Beschwerdegegnerin keine mietvertragliche Kündigungsfolge knüpfen, sodass die Datenbearbeitung nicht erforderlich sei. Der Beschwerdeführerin fehle daher das nötige schützenswerte Interesse, um die entsprechenden Auskünfte bei den zuständigen amtlichen Stellen einzuholen. 3.3. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist begründet.