Das Einholen von Auskünften beim Personenmeldeamt, dem Steueramt und weiteren Behörden stelle eine Datenbeschaffung und -bearbeitung im Sinne des eidgenössischen Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) dar. Diese sei widerrechtlich, da sich die Beschwerdegegnerin explizit der geplanten Datenbearbeitung widersetze, und die Beschwerdeführerin kein überwiegendes eigenes Interesse daran geltend machen könne. Nach dem zur Klausel betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse Gesagten dürfe sie an die Einkommens- und Vermögenshöhe der Beschwerdegegnerin keine mietvertragliche Kündigungsfolge knüpfen, sodass die Datenbearbeitung nicht erforderlich sei.