3.2.4. Die Klausel betreffend wirtschaftliche Verhältnisse und Einkommensentwicklung beurteilte die Vorinstanz als unzulässig, wobei sie grundsätzlich auf die Erwägungen der Erstinstanz verwies. Bei Einführung einer Maximalverdienstklausel müsse die Beschwerdegegnerin über kurz oder lang mit der Kündigung rechnen. Diese Vorgabe schränke die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mietpartei unzulässig ein. Eine Maximalverdienstklausel sei zudem vor dem Hintergrund, dass Vermieter im Normalfall an möglichst finanzkräftigen Mietern interessiert seien, ungewöhnlich, sodass Mietende nicht mit deren nachträglichen einseitigen Einführung zu rechnen bräuchten.