Mangels Vereinbarung treffe die Mieterin keine Pflicht, das Mietobjekt effektiv zu nutzen. Die Nicht- oder reduzierte Nutzung sei aufgrund der geringeren Abnutzung vielmehr objektiv im Interesse des Vermieters. Zudem könne die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet werden, das Einfamilienhaus zusammen mit mindestens vier weiteren Personen zu bewohnen. Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin verfüge das Einfamilienhaus über ein einziges Badezimmer. Das Mietobjekt eigne sich daher ohnehin nur sehr eingeschränkt für die Aufnahme weiterer Erwachsener.