3.2.3. Mit Bezug auf die Klausel zur Wohnungsbelegung erwog die Vorinstanz unter Verweis auf das erstinstanzliche Gericht, die Beschwerdeführerin dürfe der Beschwerdegegnerin keine Vorgaben dergestalt machen, dass die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner des Mietobjektes die Zahl der Zimmer um höchstens eines unterschreiten dürfe. Wenn im Mietvertrag, wie vorliegend, eine ausdrückliche Vereinbarung zu Umgang und Modalitäten des Gebrauchs der Mietsache fehle, sei der «übliche Gebrauch» anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Mangels Vereinbarung treffe die Mieterin keine Pflicht, das Mietobjekt effektiv zu nutzen.