138 III 401 E. 2.2). In der Lehre ist umstritten, ob für die inhaltliche Zulässigkeit einer einseitigen Vertragsänderung an die Zumutbarkeit der Änderung anzuknüpfen ist und daher auch bei Vorliegen sachlicher Gründe nur untergeordnete Leistungsschmälerungen möglich sein sollen oder ob Missbrauch ausgeschlossen ist, wenn objektiv betrachtet «räsonable Gründe» für die Änderung vorliegen (vgl. Urteil 4A_74/2021 -5- vom 30. April 2021 E. 2.3.1; ROGER W EBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 269d OR; PETER HIGI, a.a.O., N. 175 zu Art. 269d OR).