Dies gilt aber nicht, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die einseitige Vertragsänderung vom 21. August 2020 gültig sei. Die Beschwerdeführerin begründet im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen nicht, dass sie über die Klageabweisung hinaus ein gesondertes Feststellungsinteresse hätte (BGE 135 III 378 E. 2.2; 119 II 368 E. 2a; Urteil 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 1.2.1). Die Rechtmässigkeit der Klausel betreffend den persönlichen Gebrauch der Sache durch die Mieterin ist zudem gemäss Feststellungen der Erstinstanz, worauf die Vorinstanz verwiesen hat, seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt.