Zur Frage, ob sich der Prozess um mit öffentlichen Mitteln verbilligte Wohneinheiten s. die redaktionellen Anmerkungen zum bundesgerichtlichen Urteil im Anschluss. Zum besseren Verständnis werden auch die kantonalen Entscheide aus ZMP 2023 Nr. 8 nochmals wiedergegeben. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 4A_82/2024 vom 19. August 2024 (Gerichtsbesetzung: Jametti, Kiss, Rüedi; Gerichtsschreiber Matt):