{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\n16.3. Per 1. September 2023 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 in Kraft getreten (Datenschutzgesetz [DSG]).\nLaufende Gerichtsverfahren fallen nicht unter die Übergangsbestimmungen von\nArt. 69–72a DSG. Entsprechend ist die vorliegende Angelegenheit nach dem\nneuen Datenschutzgesetz zu beurteilen. Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung\nvon Daten natürlicher Personen durch private Personen (Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG).\nDie Privatklägerin ist zwar eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, handelt vorliegend aber als Privatrechtssubjekt (SHK DSG-RUDIN, 2. A., Art. 2 N 15; OFK\nDSG-POWELL/SCHÖNBACHLER, Ausgabe 2023, Art. 2 N 10). Folglich ist sie dem\nDatenschutzgesetz unterworfen. Art. 5 lit. d DSG versteht unter Bearbeiten von\nDaten jeden Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von\nDaten. Das Einholen von Auskünften beim Personenmeldeamt, dem Steueramt\nund weiteren Behörden ist als Datenbeschaffung und damit -bearbeitung zu qualifizieren. Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen\n- 103 -\n\nPersonen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 30 Abs. 1 DSG). Eine Persönlichkeitsverletzung liegt unter anderem dann vor, wenn Personendaten entgegen der\nausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden\n(Art. 30 Abs. 2 lit. b DSG). Vorliegend widersetzt sich die Berufungsbeklagte explizit der geplanten Datenbearbeitung. Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch eine Einwilligung der betroffenen Person, durch\nein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 31 Abs. 1 DSG). Ein überwiegendes Interesse fällt insbesondere dann in Betracht, wenn die Datenbearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages steht (Art. 31\nAbs. 2 lit. a DSG). Dabei müssen die Bearbeitungshandlungen verhältnismässig,\ninsbesondere erforderlich sein (SHK DSG-PFAFFINGER, 2. A., Art. 31 N 54; OFK\nDSG-STEINER/LAUX, Ausgabe 2023, Art. 31 N 23). Die Berufungsklägerin kann –\nwie oben dargelegt – weder an die Wohnungsbelegung noch an den Wohnsitz\nder Berufungsbeklagten und auch nicht an ihre Einkommenshöhe mietvertragliche Folgen knüpfen. Die entsprechenden Klauseln sind unzulässig. Die Berufungsklägerin verfügt daher über kein schützenswertes Interesse, um die entsprechenden Auskünfte bei den zuständigen amtlichen Stellen einzuholen. Die\nDatenbearbeitung ist nicht erforderlich und damit widerrechtlich.\n\n17.\n\nNach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil\ndes Mietgerichts Zürich vom 19. Juli 2023 zu bestätigen.\n\nIII.\n\n1.\n\n1.1. Die Berufungsklägerin macht bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- und\nEntschädigungsfolgen geltend, die Vorinstanz habe ihr die Gerichtskosten des\nersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. NG220008) im Umfang von\nFr. 2'000.– auferlegt. Zudem habe die Vorinstanz sie verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'554.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Berufungsklägerin habe im ersten Berufungsverfahren die Aufhebung\n- 104 -\n\njenes erstinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung zum materiellen Entscheid beantragt. Die Berufungsklägerin sei in der Folge in jenem ersten Berufungsverfahren durchgedrungen. Das Obergericht habe die Berufung gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\nZwar sehe Art. 104 Abs. 4 ZPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens\nder Vorinstanz überlassen könne. Diese Vorinstanz sei bei der Verteilung dieser\nProzesskosten aber nicht frei. Vielmehr habe sie sich dabei an die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO zu halten. Entsprechend hätte die Vorinstanz die\nProzesskosten für das erste Berufungsverfahren nach Obsiegen und Unterliegen\nverteilen müssen. Folglich hätte die Vorinstanz diese ersten Berufungsprozesskosten nach dem Verursacherprinzip der Berufungsbeklagten auferlegen müssen.\n\n1.2. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung\nder Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen\n(Art. 104 Abs. 4 ZPO). Diese Bestimmung relativiert das Unterliegerprinzip von\nArt. 106 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht mehr entscheidend, welche Partei mit ihren Anträgen im Rechtsmittelverfahren obsiegt hat, sondern welche Partei später mit ihrem ursprünglichen Begehren in der Sache durchdringt (BGer, 4A_171/2020 vom\n28. August 2020, E. 7.2; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 104 N 11). Bei diesem Entscheid verfügt das erstinstanzliche Gericht über ein erhebliches Ermessen (BGer, 5A_517/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 3). Vor diesem Hintergrund\nist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht zu beanstanden.\n\n2.\n\n2.1. Der Streitwert beträgt nach übereinstimmender Darstellung beider Parteien Fr. 30'100.–. Diese Streitwerthöhe erweist sich als nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO), weshalb sie auch im vorliegenden Verfahren gilt.\nDies führt zu einer Entscheidgebühr von Fr. 3'900.– (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV\nOG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der\n- 105 -\n\n"}