{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\n14.2. Die Vorinstanz macht zutreffend Ausführungen zur Untervermietung, weshalb darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Das\nObligationenrecht regelt die Untermiete in Art. 262 OR. Danach kann der Mieter\ndie Sache mit der Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten (Abs. 1). Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn (a.) der\nMieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben; (b.) die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des\nHauptmieters missbräuchlich sind; (c.) dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Art. 262 OR ist relativ zwingend zugunsten des\nMieters. Folglich können die Parteien des Hauptmietvertrages das Recht zur Untervermietung nicht zulasten des Mieters beschränken (SVIT Mietrecht-ROHRER,\n4. A., Art. 262 OR N 1; BSK OR I-W EBER, 7. A., Art. 262 N 2; CHK OR-HULLIGER,\n4. A., Art. 262 N 1). Indem die Berufungsklägerin das Recht auf Untervermietung\nmittels einseitiger Vertragsänderung teilweise entziehen möchte, verstösst sie\ngegen Bundesrecht. Die entsprechende Klausel ist ohne weiteres nichtig (Art. 20\nAbs. 1 OR).\n- 101 -\n\n15.\n\n15.1. Die Berufungsklägerin möchte weiter erreichen, dass der Mietzins und die\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Mieterschaft in einem angemessenen Verhältnis\nzueinander stehen. Um dieses Verhältnis zu ermitteln, rechnet sie einen Zehntel\ndes steuerbaren Haushaltsvermögens, das Fr. 200'000.– übersteigt, dem massgebenden Einkommen der Mietpartei an. Das angemessene Verhältnis gilt als\nverletzt, wenn das massgebende Einkommen über Fr. 70'000.– liegt und gleichzeitig das Sechsfache des Bruttomietzinses übersteigt (… Begleitschreiben S. 2).\n\n15.2. Auch dazu kann vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen\nwerden, wobei folgende Ergänzungen vorzunehmen sind: Vermieter sind im Normalfall an möglichst finanzkräftigen Mietern interessiert, verursachen diese doch\nweniger Zahlungsausfälle. Vor diesem Hintergrund bilden Maximalverdienstklauseln ungewöhnliche Vertragsbestandteile, mit deren nachträglichen Einführung\neine Mieterin nicht zu rechnen braucht. Eine Mieterin muss bereits bei Vertragsschluss wissen, wie sie die Vertragsbeendigung abwenden kann. Bei einer Maximalverdienstklausel ist dies kaum möglich. In welche Richtung sich das Einkommen und Vermögen einer Einzelperson entwickelt, hängt häufig von langfristigen\nWeichenstellungen im Leben ab, wie der Übernahme einer gut bezahlten Stelle\noder dem Ausschlagen einer Erbschaft. Die Berufungsklägerin kann daher nicht\nnachträglich einseitig eine Maximalverdienstklausel in den bestehenden Mietvertrag einführen.\n\n16.\n\n16.1. Schliesslich soll die Berufungsbeklagte verpflichtet werden, der Berufungsklägerin alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und entsprechenden Nachweise vorzulegen, die zur Kontrolle der vorstehend umschriebenen neuen Vermietungsbedingungen nötig sind. Weiter soll die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin ermächtigen, beim Personenmeldeamt, beim Steueramt und bei\nanderen Stellen die erforderlichen Auskünfte und Daten einzuholen. Der Mietvertrag mit seinen nachträglichen Änderungen soll diese Ermächtigung belegen (…\nBegleitschreiben S. 3).\n- 102 -\n\n16.2. Das Privatrecht kennt keine allgemeine Informationspflicht. Die Vertragspartner müssen sich daher nicht von sich aus wechselseitig über Umstände orientieren, die für die andere Seite bedeutsam sein könnten\n(GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/ EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I und II, 11. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N 958 und 2645).\nEine Aufklärungspflicht über die eigenen Vermögensverhältnisse besteht grundsätzlich nur, wenn eine gesetzliche Vorschrift eine solche Pflicht begründet (etwa\nArt. 170 ZGB), die Parteien sie ausdrücklich vereinbaren oder wenn sonst besondere Umstände vorliegen (vgl. SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A., Bern 2020, N 38.06). Vielmehr ist es Sache jeder einzelnen Partei, der anderen vor Vertragsschluss die aus ihrer Sicht\nzentralen Fragen, etwa zur Lebenssituation des Vertragspartners und dem Vertragsobjekt, zu stellen. Versäumt eine Vermieterin solche vorvertraglichen Abklärungen, kann sie diese nicht über eine einseitige Vertragsänderung nachholen,\num sich gestützt darauf eines unliebsamen Vertrages zu entledigen.\n\n"}