{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\n3.2. Entgegen der Vorinstanz bilde die Einführung von Belegungsvorschriften\nkeine unzulässige Teilkündigung. Im Falle einer Unterbelegung erfolge nicht automatisch eine Kündigung. Stattdessen unterbreite die Berufungsklägerin der\nMieterin nach Möglichkeit zwei zumutbare Ersatzobjekte. Erst wenn die Berufungsbeklagte diese Ersatzobjekte ablehne, erfolge die Kündigung. Dieses\nschrittweise Vorgehen vertrage sich sehr wohl mit dem Grundsatz von Treu und\nGlauben. Auch wenn im Kündigungszeitpunkt noch kein konkreter Mietnachfolger\nmit Namen bekannt sei, könne von einer verpönten Kündigung auf Vorrat gleichwohl keine Rede sein.\n\n3.3. Eine Kündigung, die wegen Unterbelegung des 6-Zimmer-Einfamilienhau-\nses ausgesprochen werde, habe ihren Grund nicht in einer geänderten familiären\nSituation. Diese habe nämlich im Zeitpunkt der Änderungsanzeige bereits rund\nvier Jahre zurückgelegen. Einziges Motiv für eine allfällige Kündigung wäre die\nUnterbelegung. Dieses Motiv sei indessen legitim. Es bestehe ein nachvollziehbares Interesse, dass grosse Wohnungen oder Häuser auch einer entsprechenden Anzahl Nutzern zur Verfügung stünden. Auch das Bundesgericht habe dieses Motiv als legitim bezeichnet. So habe es einem Vermieter erlaubt, seine 5,5-\nZimmerwohnung an eine Familie anstatt an eine Einzelperson zu vermieten. Der\n- 89 -\n\nVermieter habe in jenem Verfahren keine konkrete Familie als Mietnachfolgerin\nbestimmt gehabt.\n\n3.4. Die Vorinstanz übersehe zudem, dass die Berufungsklägerin nur dann\nMassnahmen ergreife, wenn 15 % der Wohnungen das angemessene Verhältnis\nzwischen Einkommen und Mietzins verletzten. Sobald dies der Fall sei, würden\nnur die nötige Anzahl Mietverhältnisse angegangen. Dabei beginne die Berufungsklägerin mit den höchsten Einkommen. Soweit das massgebliche Haushaltseinkommen unter Fr. 230'000.– liege, unterbreite die Berufungsklägerin den\nMietern Ersatzwohnungen. Die Kündigung bilde folglich bloss eine ultima ratio.\n\n3.5. Es entspreche einem legitimen Interesse der Berufungsklägerin, ihre\ngünstigen Wohnungen an solche Mieter abzugeben, die finanziell darauf angewiesen seien. Entgegen der Vorinstanz sei es keineswegs willkürlich, bei diesem\nEntscheid auf die Steuerdaten abzustellen. Die Steuern würden in einem geregelten Verfahren erhoben, wobei Falschdeklarationen strafrechtlich geahndet\nwürden. Eine zuverlässigere Quelle für die Beurteilung von Einkommen und Vermögen der Mieter sei nicht ersichtlich und werde auch nicht von der Vorinstanz\ngenannt. Die Berufungsklägerin schränke die Niederlassungsfreiheit der Berufungsbeklagten nicht ein. Art. 24 BV verschaffe einer Partei keinen Grundrechtsanspruch, in einem bestimmten Quartier oder gar an einer bestimmten Strasse in\nder Stadt Zürich wohnen zu können.\n\n3.6. Die neuen Pflichten zur Auskunftserteilung über den Zivilstand, die Personenanzahl, den Wohnsitz sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse\nder Mieterinnen und Mieter zählten zu den allgemeinen Daten im Sinne von § 3\nAbs. 3 IDG. Sie seien keine besonderen Personendaten im Sinne von § 3 Abs. 4\nIDG. Wenn die Ermächtigung zur Datenbearbeitung im Rahmen einer vertraglichen Absprache erteilt werden könne, dann müsse dies auch auf dem Weg einer\neinseitigen Vertragsänderung möglich sein. Es wäre widersinnig, wenn die Berufungsklägerin zuerst das Mietverhältnis mit der Berufungsbeklagten kündigen\nmüsste, um anschliessend mit dem Mietnachfolger die Pflichten zur Auskunftserteilung neu vertraglich zu vereinbaren. Der Datenschutzbeauftragte habe die vorgesehene Regelung betreffend Meldepflichten, Kontrollen und Einholung der für\n- 90 -\n\nden Vollzug der VGV erforderlichen Daten als datenschutzkonform beurteilt. Die\nMitteilung der Vertragsänderung mittels eines amtlichen Formulars stelle die Bekanntgabe zu einer Datenbearbeitung dar. Insoweit sei die Vertragsänderungsanzeige als Information im Sinne von § 12 IDG zu qualifizieren. Eine Einwilligung\nfür die Datenbearbeitung sei vorliegend nicht erforderlich. Gemäss Art. 8 Abs. 1\nVGV dürfe die Berufungsklägerin die fraglichen Personendaten nur zur Kontrolle\nder Vermietungsvorschriften verwenden. Es könne daher keine Rede von einer\nwiderrechtlichen oder gar missbräuchlichen Datenverwendung sein. Gemäss\nArt. 13 Abs. 2 BV habe jede Person Anspruch auf Schutz ihrer persönlichen Daten vor Missbrauch. Dieses Grundrecht dürfe indessen nach Massgabe von\nArt. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 8 Abs. 3 VGV bilde eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm für die Beschaffung allgemeiner Personendaten\ndurch die Berufungsklägerin.\n\n4.\n\n"}