{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\ntenden reichen solle. Es sei möglich, die Zahl der Benützenden vertraglich festzulegen, unter Vorbehalt des zwingenden Rechts auf Untervermietung (Art. 262\nAbs. 2 OR) und auf Beherbergung von Familienangehörigen sowie auf die Aufnahme von Gästen. Wenn der Umfang der vertraglich vermittelten Privatsphäre\neinmal durch die Parteien festgelegt sei, dann habe dies auch einen objektiv wesentlichen Charakter: Wenn nun aber der Mieter bestimme, ob er Untermieter,\nFamilienangehörige oder Gäste aufnehmen wolle, dann könne der Vermieter ihm\neine solche Verpflichtung nicht gültig mithilfe von Art. 269d Abs. 3 OR auferlegen. Eine solche Vertragsänderung liefe auf eine verpönte Teilkündigung hinaus.\nDer Vermieter müsste vielmehr das ganze Mietverhältnis kündigen, was sich\naber kaum mit Art. 271 f. OR vereinbaren liesse. Es sei widersprüchlich, einen\nWohnungsmietvertrag zu kündigen, nur weil der Vermieterin der Zweck nicht\nmehr gefalle, für welchen der Vertrag ursprünglich eingegangen worden sei. Die\nVGV sehe im Falle einer Unterbelegung als einzige Sanktion eine Kündigung des\nMietvertrages vor. Demgegenüber begründe die VGV keine direkt erzwingbare\nPflicht zu einem Umzug oder zur Aufnahme weiterer Personen ins Mietobjekt.\nEine direkte Durchsetzung der Belegungsvorschriften komme schon deshalb\nnicht infrage, weil ein solcher Schritt eine verpönte Teilkündigung bilde, die nicht\nmit einer Vertragsänderung nach Art. 269d Abs. 3 OR gültig bewirkt werden\nkönne.\n\n2.4. Die Berufungsklägerin habe der Berufungsbeklagten den jetzt geltenden\nMietvertrag angeboten, nachdem ihr Ehemann als ursprünglicher Mitmieter verstorben sei. Eine Kündigung infolge veränderter familiärer Verhältnisse sei mit\nArt. 271a Abs. 1 lit. f OR nicht zu vereinbaren. Es sei zwar nachvollziehbar, dass\ndie Berufungsklägerin ihre Liegenschaften möglichst gemeinverträglich nutzen\nwolle. Indessen dürfe sie sich dabei nicht über die bundesrechtlichen Vorgaben\nhinwegsetzen.\n\n2.5. Die Mietvertragsänderung sei auch aus weiteren Gründen missbräuchlich:\nSo nehme sich die Berufungsklägerin das Recht heraus, über ihr Mietreglement\nwesentliche Fragen der Umsetzung der VGV dem Stadtrat zu überlassen, der\n- 87 -\n\ndiese Regeln auch fast nach Belieben ändern könne. Damit verletze die Berufungsklägerin nicht nur Art. 269d Abs. 3 OR, sondern grundlegende Prinzipien\nder Rechtsstaatlichkeit. Es sei zudem geradezu willkürlich, bei der Kündigung einer Wohnung auf das steuerbare Einkommen abzustellen. Die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit von selbständigerwerbenden Personen schlage sich nur sehr\nbegrenzt im steuerbaren Einkommen nieder. Den Vermieter gehe es nichts an,\nob der Mieter die Sache persönlich benütze oder nicht. In diesem Sinne verfolgten Mietverträge für gewöhnlich auch keine fiskalischen oder volkswirtschaftlichen Zwecke, wie eine Förderung des lokalen Gewerbes. Indem die Berufungsklägerin eine Wohnsitzpflicht einführen wolle, verstosse sie gegen die Niederlassungsfreiheit von Art. 24 BV. Der Staat sei auch bei seinem privatrechtlichen\nHandeln an die Grundrechte gebunden. Mit der Einführung einer Wohnsitzpflicht\ngestalte die Berufungsklägerin das Vertragsgefüge in grundlegender Weise um.\nDies verstosse gegen das Verbot der Teilkündigungen.\n\n2.6. Art. 4 Abs. 5 aDSG (bzw. Art. 6 Abs. 6 DSG) bestimme ausdrücklich, dass\neine für die Datenbearbeitung erforderliche Einwilligung der betroffenen Person\nerst gültig sei, wenn sie im Einzelfall, nach angemessener Information und vor allem freiwillig erfolge. Bei einer angefochtenen einseitigen Vertragsänderung\nkönne von Freiwilligkeit indessen keine Rede sein. Die Vertragsänderung erweise sich in diesem Punkt als offensichtlich nichtig. Die von der Berufungsklägerin beabsichtigte eigenmächtige Datenbeschaffung über eine Änderungsmitteilung im Sinne von Art. 269d Abs. 3 OR sei unzulässig. Schliesslich modifizierten\ndie weitreichenden Einschränkungen des Gebrauchsrechts das Gleichgewicht\nder vertraglichen Leistungen stark zu Gunsten der Berufungsklägerin. Da mit diesen Änderungen keine Mietzinsanpassungen einhergingen, seien erstere auch\ndeshalb missbräuchlich.\n\n3.\n\n3.1. Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, dank der einseitigen Vertragsänderung (Art. 269d Abs. 3 OR) könne eine Änderungskündigung vermieden\nwerden. Da weder Art. 269d OR noch Art. 270b Abs. 2 OR einen Massstab für\ndie Missbräuchlichkeit setze, sei gemäss Bundesgericht auf das allgemeine\n- 88 -\n\nMissbrauchsverbot von Art. 2 ZGB abzustellen. Es genüge daher, wenn der Vermieter für die beabsichtigte Vertragsänderung einen «plausiblen Grund» geltend\nmachen könne. Nicht massgebend sei die Zumutbarkeit der Vertragsänderung\nfür den Mieter im konkreten Fall. Es treffe nicht zu, dass die Vermieterin ihrem\nMieter jeweils vertraglich eine Privatsphäre zusichere. Ginge man so weit, würde\ndies das ganze System des Missbrauchsschutzes aus den Angeln heben. Weder\ndefiniere der Mietvertrag noch sichere er der Mieterin eine irgendwie geartete Privatsphäre zu. Die Berufungsbeklagte könne sich mit anderen Worten nicht auf\nein zugesichertes Recht berufen, dass ihr die Wohnung trotz Unterbelegung zur\nVerfügung stehe, solange sie dies wünsche. Würde man dieser Auffassung folgen, könnte sich die Mietpartei gewissermassen auf ein ewiges Nutzungsrecht\nberufen. Dies würde die verfassungsmässig geschützten Eigentumsrechte\n(Art. 26 BV) der Vermieterin verletzen.\n\n"}