{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\nMit Eingabe vom 26. September 2020 beantragte die Berufungsbeklagte bei der\nSchlichtungsbehörde Zürich, die oben dargestellten einseitigen Mietvertragsänderungen für nichtig zu erklären. Die Schlichtungsbehörde unterbreitete den Parteien mit Beschluss vom 2. Juni 2021 einen Urteilsvorschlag, worin sie die Klage\nabwies. Die Berufungsbeklagte lehnte diesen Urteilsvorschlag am 24. Juni 2021\nab. In der Folge erteilte die Schlichtungsbehörde der Berufungsbeklagten mit Beschluss vom 30. Juni 2021 die Klagebewilligung.\n\n3.\n\nAm 2. September 2021 (Datum Poststempel) machte die Berufungsbeklagte eine\nKlage mit dem eingangs umschriebenen Rechtsbegehren beim Mietgericht Zürich (fortan Vorinstanz) anhängig. Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. April 2022 trat\n- 84 -\n\ndie Vorinstanz auf diese Klage nicht ein. Dagegen erhob die Berufungsklägerin\nam 23. Mai 2022 (Datum Poststempel) Berufung beim Obergericht des Kantons\nZürich (act. 42). Dieses hob mit Urteil vom 6. Dezember 2022 den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 6. April 2022 auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.\nAm 19. Juli 2023 erliess die Vorinstanz das vorstehende Urteil.\n\n4.\n\nDagegen erhob die Berufungsklägerin am 12. September 2023 (Datum Poststempel) erneut Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung\nvom 15. September 2023 setzte die Vorsitzende der Kammer der Berufungsklägerin eine Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'900.– zu leisten. Dieser\nVorschuss ging mit Valutadatum vom 26. September 2023 bei der Obergerichtskasse ein. Von der Einholung einer Berufungsantwort bzw. einer vorinstanzlichen\nVernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO\nanalog). Die Berufungsschrift ist der Berufungsbeklagten mit dem vorliegenden\nEndentscheid zuzustellen.\n\nII.\n\n1.\n\nDie Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des\nbegründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1\nZPO). Die Rechtsmittelschrift muss Anträge enthalten, aus welchen hervorgeht,\nwie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Die Vorinstanz stellte\nder Berufungsklägerin das angefochtene Urteil vom 19. Juli 2023 am 24. Juli\n2023 zu. Die Berufungsklägerin übergab ihr Rechtsmittel am 12. September\n2023 der Post. Die Sendung traf damit unter Berücksichtigung der Sommergerichtsferien rechtzeitig innert der 30-tägigen Berufungsfrist beim Obergericht ein\n(Art. 143 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO; KUKO ZPO-HOFFMANN-\nNOWOTNY/BRUNNER, 3. A., Art. 143 N 7). Das Rechtsmittel enthält eine Begründung und die vorstehenden Berufungsanträge. Mit Valutadatum vom 26. Septem-\n- 85 -\n\nber 2023 überwies die Berufungsklägerin rechtzeitig den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'900.– an die Kasse des Obergerichtes. Damit sind alle Berufungsvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist.\n\n2.\n\n2.1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die mit Schreiben vom 21. August\n2020 mitgeteilte einseitige Mietvertragsänderung rechtsgültig ist. Die\nVorinstanz erwog dazu zusammengefasst, im Mietrecht werde die Kündigungsfreiheit einzig durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkt\n(Art. 271 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 271a OR dürfe eine Kündigung insbesondere\nnicht dazu dienen, eine einseitige Vertragsänderung oder Mietzinsanpassung\ndurchzusetzen (lit. b). Bei der Beurteilung einer Kündigung sei von positiven Loyalitätskriterien (Art. 2 Abs. 1 ZGB) sowie vom Sozialschutzgedanken auszugehen und weniger vom Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Beim\nKündigungsschutz im engeren Sinn genüge nur ein erhebliches Interessengefälle\nzum Nachteil des Mieters für eine Aufhebung der Kündigung.\n\n2.2. Weiter führte die Vorinstanz aus, allgemeine Mietbedingungen könnten\nauf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung zum Inhalt eines Mietvertrages\ngemacht werden. Die VGV stehe zwar in einem öffentlich-rechtlichen Kontext.\nDurch ihre beabsichtigte Integration in den Mietvertrag der Berufungsbeklagten\nerhalte die Verordnung indessen auch einen privatrechtlichen Charakter.\nArt. 269d Abs. 3 OR dürfe nicht dazu verwendet werden, um dem Mieter wesentliche Teile der Sache oder seines Gebrauchsrechts zu entziehen. Anders als\nbeim Kündigungsschutz stehe dem Mieter kein Instrument zur Verfügung, das\nmit der Erstreckung des Mietverhältnisses vergleichbar wäre. Der Mieter könne\ndaher nicht die Wirksamkeit der Vertragsänderung hinauszögern, wenn er durch\nden Entzug essentieller Teile der Sache oder des Gebrauchsrechts von einer\nübermässigen Härte betroffen wäre.\n\n2.3. Die Parteien könnten im Einzelnen frei regeln, welche Wohnbedürfnisse\ngenau erfüllt werden sollen, namentlich auch, wie weit die Privatsphäre der Mie-\n- 86 -\n\n"}