{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\nZusammenfassend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich in gewissen Konstellationen eine künftige Kündigung als gültig erweisen kann, welche die\nBeklagte letztlich zur Umsetzung ihrer Vermietungsrichtlinien als ultima ratio einzusetzen gedenkt. Soweit sie aber mit ihrer Vertragsänderungsanzeige der VGV\nunmittelbare Wirkungen verleihen oder gar die Überprüfung der Kündigungen\nnach den Massstäben von Art. 271 und 271a OR ausschliessen möchte, ist die\nangezeigte Vertragsänderung für missbräuchlich zu erklären, soweit sie nicht ohnehin nichtig ist. Soweit das Obergericht und die Beklagte davon auszugehen\nscheinen, es sei möglich, in einer Vertragsbeziehung mit einer schon zuvor sachlich nicht beschränkten Kündigungsfreiheit der Vermieterin zusätzliche, sozusagen unanfechtbare Kündigungsgründe zu verschaffen, missachten sie Art. 273c\nOR. Dies lässt sich auf eine einfache Formel bringen: Fügt man zu allen im\nLichte von Art. 271 und 271a OR mit Treu und Glauben vereinbaren Kündigungen weitere hinzu, gehören diese definitionsgemäss zur Teilmenge der missbräuchlichen Kündigungen. In jedem Fall bleibt die umfassende Prüfung der Gültigkeit künftiger Kündigungen vom vorliegenden Entscheid unberührt.\n\nGleich verhält es sich mit dem Bestreben der Beklagten, für ihren Immobilienpark\ndurch Datenbeschaffung auf Vorrat zu gläsernen Mieterinnen und Mietern zu\nkommen. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, denn die Datenbeschaffung ist nur im Einzelfall möglich, eine erzwungene Zustimmung der Klägerin zur\nDatenbearbeitung oder -beschaffung ist datenschutzrechtlich unbeachtlich und\ndie Beklagte kann sich eine solche auch nicht durch Vertragsgestaltung im Voraus, unter Androhung einer Kündigung oder durch eine einseitige Vertragsänderung nach Art. 269d Abs. 3 OR gültig verschaffen.\n- 80 -\n\nHinzu kommt schliesslich, dass die weitreichenden Einschränkungen des Gebrauchsrechts, welche die Beklagte anstrebt, zweifellos auch das Gleichgewicht\nder vertraglichen Leistungen stark zu Gunsten der Beklagten verändern würden.\nWären sie nicht schon aus anderen Gründen unzulässig, so würde sich die Änderung schon deshalb als missbräuchlich erweisen, weil damit keine Mietzinssenkung einhergehen soll.\n\nDie Klage ist daher vollumfänglich gutzuheissen, auch wenn fraglich ist, ob ihre\nmaterielle Behandlung im Falle eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht\nzu einem Entscheid in der Sache führen wird.\n\n5. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beklagte sämtliche Kosten zu tragen, auch diejenigen, die vom Obergericht noch nicht verlegt wurden. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist wegen des mittlerweile auch unter Berücksichtigung des gleichzeitig zu entscheidenden Verfahrens MJ230012-L beträchtlichen\nAufwands auf 5/4 der ordentlichen Gebühr festzulegen. Da kein Fall von Kündigungsschutz nach § 7 GebV vorliegt und wie einleitend erwähnt die Streitwertangaben auch nicht auf periodischen Leistungen beruhen, kommen die entsprechenden Reduktionsgründe nicht zur Anwendung.\n\nBei der Parteientschädigung, welche die Beklagte der Klägerin zu entrichten hat,\nist wegen der separaten schriftlichen Eingabe im Erstverfahren ein Zuschlag zu\nberechnen im Umfang von 15%. Dies führt zu einem Betrag von Fr. 6'207.–.\nHinzu kommt die Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren, die bereits auf Fr.\n3'300.– zuzüglich MWSt festgelegt ist, mithin auf Fr. 3'554.–.\n\n(…)»\n\n*******\n\nAus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NG230011-O vom 19.\n- 81 -\n\nDezember 2023 (Weiterzug ans BGer offen; Gerichtsbesetzung: Lichti Aschwanden, Glur, Pahud; Gerichtsschreiber Tanner):\n\n«(…)\n\nI.\n\n1.\n\nDie Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) schloss am\n1. November 1995 mit der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) sowie ihrem Ehemann B. einen Mietvertrag über ein 6-Zimmer-Einfami-\nlienhaus an der N.-strasse x in Zürich ab. Die Mietvertragsparteien vereinbarten\neinen Mietzins von Fr. 2'860.–. B. starb am 7. Mai 2016. Aufgrund dieses Todesfalles überschrieben die Berufungsklägerin und die Berufungsbeklagte am\n21. November 2016 den Mietvertrag auf die Berufungsbeklagte allein. Mit Formular vom 21. August 2020 teilte die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten mit,\ndass ab dem 1. Januar 2024 «Zusatzpflichten auf Basis VGV [gemeint der Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen vom\n10. Januar 2018; {AS 846.100}] (vgl. Begleitschreiben)» gelten würden. In diesem Begleitschreiben hielt die Berufungsklägerin fest, dass der Stadtrat von Zürich per 1. Januar 2019 die neue Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen vom 10. Januar 2018 in Kraft gesetzt habe.\nDiese Verordnung sehe Bestimmungen zum Wohnsitz, zur Wohnungsbelegung,\nzu den wirtschaftlichen Verhältnissen, zur Einkommensentwicklung, zum persönlichen Gebrauch, zur Untervermietung sowie zur Informations- und Auskunftspflicht bzw. Auskunftsermächtigung vor. All diese Bestimmungen würden die allenfalls bereits im bestehenden Mietvertrag enthaltenen Bestimmungen ersetzen\noder – soweit diese Themen im bestehenden Mietvertrag noch gar nicht behandelt worden seien – ergänzen. Dabei gehe es konkret um die folgenden neuen\nMietvertragsbestimmungen:\n\n"}