{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\nDer Datenschutz – erst recht derjenige, wie er aufgrund des revidierten Datenschutzgesetzes ab 1. September 2023 in Kraft stehen wird – gilt selbstredend\nauch für Mieterinnen und Mieter. Art. 269d Abs. 3 OR ist der Sache nach keine\ndatenschutzrechtliche Bestimmung und darf auch nicht zur Umgehung datenschutzrechtlicher Mechanismen eingesetzt werden. Die Beklagte kann sich daher\neine von der Klägerin nicht erhältliche, aber erforderliche Zustimmung zur Datenbeschaffung und -bearbeitung auf dem Weg einer mietrechtlichen Vertragsänderung nicht sozusagen selber erteilen, ohne dass dafür im Datenschutzrecht die\ngeringste Handhabe besteht: Art. 4 Abs. 5 DSG (Art. 6 Abs. 6 des künftigen\nDSG) bestimmt explizit und zwingend, dass eine für die Datenbearbeitung erforderliche Einwilligung der betroffenen Person erst gültig ist, wenn sie im Einzelfall,\nnach angemessener Information und vor allem freiwillig erfolgt. Bei einer angefochtenen einseitigen Vertragsänderung kann von Freiwilligkeit nicht die Rede\nsein. Auch die Gerichte sind nicht berechtigt, einer solchen Änderung den Segen\nzu erteilen, ungeachtet dessen, ob bei einer späteren Datenbearbeitung Rechtfertigungsgründe nach Art. 4 Abs. 1-3 und 12 f. DSG bestehen. Die Vertragsänderung erweist sich in diesem Punkt offensichtlich als nichtig.\n\nSoweit nach Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG (zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs\nvon demjenigen von Normen des kantonalen öffentlichen Rechts vgl. Art. 2 Abs.\n1 lit. a DSG, § 2c Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Information\nund den Datenschutz IDG vom 12. Februar 2007 sowie Art. 2 Abs. 2 lit. a der Allgemeinen Datenschutzverordnung der Stadt Zürich ADSV vom 5. November\n1997; s. a. act. 37 E. 4.1-2) die Abwicklung eines Vertrages einen genügenden\n- 78 -\n\nAnlass zu einer Datenbeschaffung und -bearbeitung bilden kann, ist mit der Klägerin zu konstatieren, dass die Beklagte die Daten zumindest teilweise widerrechtlichen bzw. missbräuchlichen Zwecken dienlich macht. Soweit dies nicht der\nFall ist, etwa weil die Beklagte den Mietvertrag aus sachlichen Gründen kündigt,\netwa um das Mietobjekt jemandem zur Verfügung zu stellen, der dieses ihrer\nAuffassung nach eher benötigt als die Klägerin, kann sie sich zur Beurteilung der\nKriterien um eine Zustimmung der Klägerin bemühen, falls denn der Kündigungsentscheid von solchen Daten abhängt. Bei einem zulässigen Ersuchen müsste\ndie Klägerin befürchten, dass die Kündigung in einem besseren Licht erscheinen\nkann, wenn sie wegen fehlender Daten zustande kam, welche die Klägerin der\nBeklagten zu liefern ohne genügende Gründe verwehrt hat.\n\nDer Beklagten unabhängig von einer solchen Situation die Datenbearbeitung\nüber die Klägerin zuzugestehen, kommt nicht in Betracht: Art. 13 Abs. 2 lit. a\nDSG sieht zwar vor, dass ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person an der Datenbearbeitung «insbesondere in Betracht» fällt, wenn die Datenbearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages steht. Wie die Klägerin aber zutreffend geltend machte,\nkann dies nicht unabhängig vom konkreten Anliegen beurteilt werden, für welches die Beklagte Daten bearbeiten möchte.\n\nUmgekehrt kann der Beklagten im Einzelfall eine gesetzliche Grundlage die Datenbeschaffung bei anderen Behörden ermöglichen. Auf kantonaler Ebene ist\ndazu § 16 f. IDG einschlägig, soweit es um Gesuche um Bekanntgabe von Daten\ngeht, welche kantonale Stellen bearbeiten. Für die Bekanntgabe ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die hier offensichtlich fehlt, oder eine Einwilligung der\nKlägerin im Einzelfall, die also weder generell erteilt werden noch auf dem Wege\nvon Art. 269d Abs. 3 OR erzwungen sein darf. Die Voraussetzungen im Einzelfall\nzu prüfen, ist der zuständigen Behörde ohne Kenntnis des konkreten Hintergrunds der Beschaffung aber ebenfalls nicht möglich, wie die Klägerin zutreffend\nvorträgt. Was die Beklagte dagegen vorbringt, ändert nichts an diesem Ergebnis.\n\nInsgesamt erhellt jedenfalls, dass die von der Beklagten beabsichtigte eigenmächtige Datenbeschaffung so oder anders unzulässig ist: Soweit die Daten legitimen Zwecken dienen, kann die Beklagte sie sich nach dem dafür vorgesehenen\n- 79 -\n\nProzedere beschaffen, sie benötigt mithin die genannte generelle Berechtigung\nnicht. In allen anderen Fällen wird sie den Zugriff so oder anders nicht erhalten,\nweil sie darauf keinen Anspruch hat. Die Selbstermächtigung via Änderungsmitteilung nach Art. 269d Abs. 3 OR erfüllt die Anforderungen an eine informierte\nund freiwillige Zustimmung der Klägerin gemäss den einschlägigen Normen des\nDatenschutzes jedenfalls nicht.\n\n4.3.8 Fazit\n\n"}