{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\nNichts einzuwenden hat die Klägerin gegen ihre Verpflichtung zum persönlichen\nGebrauch der Sache nach Art. 7 VGV; sie erwartet aber, dass die Beklagte auf\ndie Einführung verzichtet, soweit die Bestimmung «aufgrund anderer Verfahren\nals missbräuchlich bezeichnet werde». Damit ist der Punkt letztlich nicht Gegenstand des Rechtsstreits, so dass darüber auch nicht zu befinden ist. Nur am\nRande sei daher erwähnt, dass Art. 7 VGV in wesentlichen Teilen nicht im Einklang steht mit der zwingenden Regelung des OR. Weshalb eine vollständige\nUntervermietung der Sache «für die Vermieterin als wesentlicher Nachteil im\nSinne von Art. 262 Abs. 2 lit. c OR» gelten soll, wird in der Änderungsanzeige\nnicht weiter erläutert und findet vor allem in der Rechtsprechung zur genannten\nBestimmung keine Stütze. Soweit es der Änderungsanzeige nicht ohnehin an einer zureichenden Begründung fehlt, ist sie als Verstoss gegen zwingendes Recht\nnichtig. Auch das Bundesgericht betrachtet die vollständige Untervermietung der\nSache zwar als missbräuchlich, soweit der Mieter keine Absicht hat, wieder in die\ngemieteten Räume zurückzukehren. In BGE 138 III 59 entschied es, die Untervermietung sei «gedacht für Fälle, in denen der Mieter die Mietsache, beispielsweise wegen eines beruflich bedingten, zeitlich begrenzten Auslandaufenthalts,\nvorübergehend nicht nutzen kann und für die Zeit seiner Abwesenheit aus finanziellen Gründen einem Dritten überlässt, oder für Fälle, in denen eine Wohnung\ninfolge Wegzuges oder Todes von Familienangehörigen zu gross geworden ist\nund deshalb teilweise Dritten überlassen wird» (a.a.O., E. 2.2.1; bestätigt in BGer\n4A_430/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.3). Mit der Befristung der vollständigen\nUntervermietung masst sich die Beklagte indessen Rechte an, die mit der Rechtsprechung zum zwingenden Bundesrecht nicht in Einklang zu bringen sind, und\nzwar ohne dass sie für den angeblichen wesentlichen Nachteil bei einem\nVerstoss gegen die neue Regel einen vernünftigen Grund zu nennen vermag.\n- 76 -\n\nÄhnlich verhält es sich mit der Wohnsitzpflicht: Den Vermieter geht es grundsätzlich nichts an, ob der Mieter die Sache persönlich benützt oder nicht. Mietverträge haben für gewöhnlich auch keinen fiskalischen oder volkswirtschaftlichen\nZwecken wie der Förderung des lokalen Gewerbes oder des öffentlichen Angebots zu dienen, welchen die Beklagte ihre Vermietungspolitik nun in Verletzung\nder für sie auch bei ihrem privatrechtlichen Handeln einschlägigen Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV unterordnen möchte (generell zur Grundrechtsbindung des Staates auch bei privatrechtlichem Auftreten vgl. BGer\n1C_602/2018 v. 3. Juli 2019 E. 5.4; W EBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. A., Zürich 2019, Art. 25a VwVG N 17; HANGARTNER, Recht auf Rechtsschutz, AJP 2002, S. 131 ff., 149 f.; DERS., Öffentlich-rechtliche Bindungen privatrechtlicher Tätigkeit des Gemeinwesens, in: Festschrift zum 65. Geburtstag von\nMario Pedrazzini, Bern 1990, S. 129 ff., 154 ff.; GRIFFEL, in: Griffel, [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich\n2014, § 19 VRG/ZH N 10; vgl. auch BGer 2C_966/2018 und 2C_967/2018 vom\n29. Januar 2019 E. 3.6; vgl. im Übrigen auch Art. 35 Abs. 3 BV für die Verpflichtung der Behörden zur Wahrung der Grundrechte auch unter Privaten). Indem\ndie Beklagte eine bislang im Vertrag nicht enthaltene Wohnsitzpflicht einführen\nmöchte, versucht sie das bisherige Vertragsgefüge in grundlegender Weise umzugestalten, was wegen des Verbots von Teilkündigungen nicht angeht.\n\nWie schon erwähnt: Das geltende Mietrecht lässt durchaus Raum für Kündigungen zwecks Vermietung der Sache an eine Person, die der Beklagten aus bestimmten sachlichen Gründen näher steht als die Klägerin. Eine Kündigung allein\naus fiskalischen Überlegungen oder wegen der Verletzung einer «Wohnsitzpflicht» liefe aber Gefahr, als solche aus geringfügigem Anlass aufgehoben zu\nwerden. Gleiches gilt für den Fall, dass eine solche Kündigung während einer\nSperrfrist ausgesprochen würde. Soweit die Änderungsanzeige nach den Intentionen der Beklagten auf die Schaffung eines Kündigungsautomatismus hinauslaufen soll (bzw. auf die Schaffung «zusätzlicher Kündigungsgründe» in der Terminologie des Obergerichts), ist die Vertragsänderung als Eingriff in zentrale Elemente des Gebrauchsrechts als verbotene Teilkündigung zu erachten, die sich\n- 77 -\n\nzudem mit den zwingenden Bestimmungen von Art. 262 Abs. 2 OR sowie des\nDritten Abschnitts des Achten Titels des OR nicht verträgt (Art. 273c OR). Die\nÄnderung ist für missbräuchlich zu erklären, soweit sie nicht ohnehin nichtig ist.\n\n4.3.7 Verpflichtung zur Datenlieferung bzw. Ermächtigung zu deren Beschaffung\n\nDie Beklagte räumt ein, dass sie die Informationen, die sie gestützt auf die neu\neinzuführende Informations- und Auskunftspflicht bzw. der Auskunftsbevollmächtigung beschaffen möchte, ohne die Vertragsänderung aufgrund des geltenden\nDatenschutzrechts nicht erhältlich machen könnte.\n\n"}