{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\nÄhnliches gilt für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mietenden. Die Beklagte vermag nicht aufzuzeigen, wie die Klägerin mit Blick auf\nihre wirtschaftlichen Verhältnisse einer Kündigung über kurz oder lang entgehen\nkönnte, wenn die Vorschriften der VRV tel quel auf sie angewendet werden. Daher ist der Vorwurf der Klägerin berechtigt, die Änderungsmitteilung ziele darauf\nab, sie als Mieterin zu disqualifizieren, und zwar wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und obwohl die Beklagte zum Zwecke der «sozialen Durchmischung»\neine Quote von 15% solcher Mieterinnen und Mieter zu tolerieren bereit und nach\nArt. 6 VGV auch verpflichtet ist. Eine entsprechende Anfrage der Klägerin hat die\nBeklagte entgegen deren Darstellung damit beantwortet, dass sie der VGV und\ndem Mietreglement, welches sie gestützt auf die VGV erlassen hat, nur den Charakter von Dienstanweisungen beimesse, aus der die Betroffenen keine Rechte\nableiten könnten. Abgesehen davon, dass die Beklagte damit schon selber den\nbeiden Erlassen eine unmittelbar rechtsändernde Wirkung abgesprochen hat,\nläuft dies unter der Annahme, dass die Behauptung der Beklagten im genannten\nSchreiben falsch war, darauf hinaus, dass die Beklagte sich nicht auf den Rechten behaften lassen will, die die VGV den Mietenden einräumt (vgl. Art. 6 Abs. 2\nVGV). Die Vertragsänderung ist damit aber auch nicht bestimmt genug, um vor\ndem Gesetz Bestand zu haben. Es erweist sich insbesondere als missbräuchlich,\n- 74 -\n\ndass die Beklagte sich das Recht herausnimmt, über ein Mietreglement wesentliche Fragen der Umsetzung der VGV dem Stadtrat zu überlassen, der diese Regeln auch noch fast nach Belieben ändern kann. Damit verletzt die Beklagte nicht\nnur Art. 269d Abs. 3 OR, sondern grundlegende Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit (insbes. Art. 5, 9 und 29 BV).\n\nEine Kündigung an die Klägerin wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse liefe im\nErgebnis darauf hinaus, eine Mieterin loszuwerden, welche die Sache nicht so\nstark abnützt, wie sie es bei einer Vollbelegung tun würde und die ohne weiteres\ngewillt und in der Lage ist, den Mietzins zu bezahlen. Unter dem Aspekt der Kündigung auf Vorrat stellt sich überdies die Frage, ob die Beklagte überhaupt Interessentinnen und Interessenten zu finden vermöchte, die einerseits bedürftig sind\nund sich andererseits den Mietzins für das vorliegende Objekt leisten könnten.\nAls einziges oder doch vorrangiges Kriterium käme die Höhe des Einkommens\nzur Anwendung, wobei die Mieterinnen und Mieter ausgeblendet würden, die sich\nweigern, der Beklagten die entsprechenden Daten für eine automatisierte Auswertung zugänglich zu machen (Art. 15 Abs. 4 Mietreglement ; vgl. auch Art. 4-6\nVGV, wo das genaue Kündigungsprozedere allerdings nicht festgelegt ist). Bei\nder Kündigung einer Wohnung geht es um Menschen. Die Verantwortung dafür\nauf ein mit nicht sachgerechten Kriterien wie dem steuerbaren Einkommen versehenes Computerprogramm zu übertragen, ist mit Treu und Glauben kaum in\nEinklang zu bringen: Es wäre jedenfalls geradezu willkürlich, allein auf Daten wie\ndas steuerbare Einkommen abzustellen, denn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Selbständigerwerbender schlägt sich als Folge der steuerrechtlichen Verzerrungen nur sehr begrenzt im steuerbaren Einkommen nieder. Es stimmt zwar,\ndass eine Kündigung nicht sofort erfolgen würde und dass die Beklagte die Fristen so definiert hat, dass der Klägerin unabhängig von einer Härte im Sinne von\nArt. 272 OR Zeit gelassen würde, sich nach einer neuen Bleibe umzusehen.\nDadurch würde eine missbräuchliche Kündigung aber nicht zu einer gültigen.\n\nAuch hier müsste sich die Beklagte im Falle einer Kündigung überdies widersprüchliches Verhalten und einen Verstoss gegen den Familienschutz vorwerfen\nlassen, denn die Verhältnisse bei der Überschreibung des Vertrages im Jahr\n- 75 -\n\n2016 waren nicht anders als heute. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann\nmutatis mutandis auf den Abschnitt 4.3.4 verwiesen werden.\n\n4.3.6 Persönliche Benützung der Sache, Wohnsitzpflicht, Untervermietung\n\n"}