{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\n4.3 Anwendung auf den vorliegenden Fall\n\n4.3.1 Prüfprogramm\n\nAufgrund des Urteils des Bundesgerichts 4A_425/2019 vom 11. November 2019\nbesteht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesgericht im Falle\neines Weiterzugs durch alle Instanzen auf eine Beschwerde in Zivilsachen mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintreten wird. Ähnlich wie dort die Stadt Genf\nversucht im vorliegenden Fall die Beklagte, über eine Vertragsänderung Vermietungsgrundsätze zum Vertragsgegenstand zu machen, deren einzige Sanktion\nim Falle einer Verletzung eine Kündigung des Mietverhältnisses wäre. Eine solche Kündigung ist aber hier wie dort noch gar nicht Prozessthema, und auch\nsonst erfährt der Vertrag durch die Änderungsanzeige keine unmittelbaren Änderungen. Das Obergericht hat jedoch wie erwähnt in für die erste Instanz verbindlicher Weise das Rechtsschutzinteresse für die Klage bejaht. Es hat daher eine\nmaterielle Prüfung zu erfolgen.\n\nSoweit die Klägerin einwendet, die VGV könne auf das privatrechtliche Verhältnis\nder Parteien schon wegen ihres verwaltungsrechtlichen Charakters keine Anwendung finden (act. Rz. 13 ff. und 27 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die VGV\nmag zwar auch oder in erster Linie in einem öffentlich-rechtlichen Kontext ste-\n- 64 -\n\nhen. Die Beklagte anerkennt den privatrechtlichen Charakter der Beziehung zwischen den Parteien aber gerade auch dadurch, dass sie die Verordnung auf dem\nWege der Vertragsänderung in die vertragliche Beziehung einzuführen sucht.\nDies ist grundsätzlich nicht anders zu bewerten als die Schaffung von Allgemeinen Mietbedingungen, die grundsätzlich durchaus auch auf dem Weg einer einseitigen Vertragsänderung zum Vertragsinhalt gemacht werden können (vgl.\nSVIT-Komm.-B- ROHRER, Art. 269d OR N 76, auch zu den Grenzen eines solchen Vorgehens). Im Falle der VGV erhalten die vielleicht einmal für den öffent-\nlich-rechtlichen Bereich geschaffenen Bestimmungen durch die beabsichtigte Integration in die Vertragsbeziehung der Parteien via Art. 269d Abs. 3 OR ohne\nweiteres auch einen privatrechtlichen Charakter.\n\nDas Gericht kann nachfolgend selbstverständlich nicht auf alle denkbaren Konstellationen eingehen, die sich bei künftigen Kündigungen ergeben können. Möglich ist immerhin eine Art Vorprüfung anhand der von den Parteien aufgeworfenen Fragen.\n\n4.3.2 Tragweite von Art. 269d Abs. 3 OR\n\nSoweit VISCHER als einziger Vertreter der Lehre die Auffassung vertritt, gestützt\nauf Art. 269d Abs. 3 OR könnten dem Mieter auch essentielle Teile der Sache\nbzw. seines Gebrauchsrechts entzogen werden, ist ihm zuzugestehen, dass aus\ndem Kontext der Erwägungen 3a und 3b von BGE 125 III 231 nicht ganz klar ist,\nob das Bundesgericht damals nicht tatsächlich so weit gehen wollte wie der zit.\nAutor. Die Frage scheint jedoch seit BGE 137 III 123 E. 2.2 und 2.3 geklärt:\nWenn selbst beim Vorliegen separater Verträge für Haupt- und Nebensache als\nFolge von Art. 253a Abs. 1 OR zu prüfen ist, «ob die einzelnen Teile sinnvollerweise auch für sich selbst Bestand haben können, d.h. ob unter den gegebenen\nUmständen die betreffenden Mietobjekte auch unabhängig voneinander genutzt\nbzw. vermietet werden können», folgt daraus ohne weiteres, dass Art. 269d Abs.\n3 OR kraft zwingenden Rechts nicht dazu verwendet werden darf, dem Mieter\nwesentliche Teile der Sache oder seines Gebrauchsrechts zu entziehen. Zu beachten ist auch, dass sich das Bundesgericht bis jetzt durchs Band immer nur zu\nuntergeordneten Vertragsanpassungen zu äussern hatte, auch im Urteil\n- 65 -\n\n4A_74/2021 vom 30. April 2021 (betr. Hausordnung/Musizieren). Selbst wenn\ndas Bundesgericht einen anderen als den hier vertretenen Standpunkt einnehmen sollte, hatte es bislang keinen Anlass zu einer näheren Prüfung der Frage.\nGleich verhält es sich mit den vorn zitierten Beispielen aus der Lehre: Niemand\nführt Beispiele an, bei denen in zulässiger Weise wesentliche Teile des Vertrags\nverändert werden sollen, und zwar unabhängig von der Couleur der Autoren.\nAuch VISCHER erwähnt kein solches Beispiel, auch wenn er einen abweichenden\nGrundsatz vertritt.\n\n"}