{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\nIn BGE 141 III 101 entschied das Bundesgericht, dass der zeitliche Kündigungsschutz nach Art. 271a Abs. 1 lit. d OR von der Klageanhebung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens unabhängig davon greift, ob der Vermieter über\ndas Verfahren orientiert wurde oder davon nach Treu und Glauben wissen\nkonnte (BGE 141 III 101 E. 2). Das Bundesgericht betont den weiten Anwendungsbereich der Sperrfrist. Auch wenn ihr Zweck darin liegt, im Anschluss an einen Konflikt die Beendigung eines missliebigen Verfahrens mittels Kündigung\ndurch den Vermieter zu verhindern sowie dem Mieter die Durchsetzung seiner\nmietrechtlichen Ansprüche zu ermöglichen, ohne eine Kündigung des Vermieters\nbefürchten zu müssen, kann der Vermieter die Sperrfrist nicht durch den Nachweis beseitigen, dass seiner Kündigung ein legitimes Motiv zugrunde gelegen hat\n(BGE 141 III 101 E. 2.2 und 2.7; ebenso schon BGE 131 III 33 E. 3). Daher ist es\nnicht ganz korrekt, von einer Vermutung der Missbräuchlichkeit einer Kündigung\nwährend einer Sperrfrist zu sprechen, denn ein Beweis des Gegenteils steht dem\nVermieter grundsätzlich nicht offen, also z.B. auch nicht nach einer für unzulässig\nerklärten einseitigen Vertragsänderung.\n\nDie dreijährige Sperrfrist entfällt allerdings ungeachtet der Durchbrechungsgründe von Art. 271a Abs. 3 OR unter besonderen Umständen. Lehre und Rechtsprechung haben dazu einen Katalog entwickelt, der gleichermassen für alle\nSperrfristen von Art. 271a Abs. 1 lit. d und e sowie Abs. 2 gilt. Ausgangspunkt ist\ndie Bestätigung des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots in Art. 271a Abs. 1\nlit. d OR, wonach die Sperrfrist während eines Verfahrens nicht gilt, wenn der\nMieter dieses missbräuchlich eingeleitet hat (Mietrecht für die Praxis/THANEI,\na.a.O., S. 808; SVIT-Komm.-FUTTERLIEB, Art. 271a OR N 49; BSK OR I-W EBER,\nArt. 271/271a N 27). LACHAT bringt diesen Vorbehalt zu recht auch bei der Sperrfrist während der drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gemäss Art. 271a\nAbs. 1 lit. e OR an und postuliert hier eine analoge Anwendung von Art. 271a\nAbs. 1 lit. d OR (LACHAT, a.a.O., S. 981 und Fn. 200). Weitere Fälle sind Verfahren über Bagatellen sowie gerichtliche oder aussergerichtliche Einigungen nach\n- 62 -\n\nBagatellstreitigkeiten und erst recht Fälle, in denen es gar nicht erst zu einem relevanten Streit gekommen ist, weil der Vermieter einem Ansinnen des Mieters\nsofort nachgegeben hat. Auch wenn Lehre und Rechtsprechung in diesen Fällen\nvon echten Ausnahmen der Sperrfrist ausgehen, lassen sich sämtliche Fallkategorien auch als Ausfluss des Rechtsmissbrauchsverbots nach Art. 2 Abs. 2 ZGB\nverstehen: Zwar hat die Sperrfrist auch gegenüber an sich legitimen Kündigungsgründen Bestand. Anders verhält es sich, wenn sie angerufen wird, obwohl die\nvorausgegangenen Ereignisse von vornherein nicht die Qualität haben, eine Kündigung des Vermieters zu provozieren. In solchen Fällen wird entweder das Institut zweckwidrig verwendet oder seine Anrufung bewirkt ein krasses Interessenmissverhältnis (dazu BSK ZGB I-HONSELL, 6. Aufl., Art. 2 N 4; Bsp.: Verfahren\nbzw. Einigung über eine Bagatellstreitigkeit [Urteil des Bundesgerichts\n4A_38/2010 vom 1. April 2010 E. 6.2] oder bei gänzlichem Fehlen eines relevanten Streits [BGE 130 III 563 E. 2.1]; sofortiges Nachgeben des Vermieters [Urteil\ndes Bundesgerichts 4A_46/2010 vom 27. April 2010 E. 4.2]; Verfahren, das wegen eines unbewussten Formfehlers des Vermieters eingeleitet wurde; Unterliegen des Vermieters im Verfahren zu einem unerheblichen Teil).\n\nWas die Qualität der vor die Schlichtungsbehörde oder das Gericht getragenen\nAuseinandersetzung angeht, lässt sich nicht allein aufgrund des Diskussionsthemas der Parteien bestimmen, ob durch das Verfahren oder die Einigung im Rahmen desselben eine Sperrfrist ausgelöst wird oder nicht. Nach höchstgerichtlicher Praxis kann insbesondere die Sperrfrist im Anschluss an eine Einigung ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens nach Art. 271a Abs. 2 OR\nnicht geltend gemacht werden, wenn zwischen den Parteien keine Streitigkeit bestand, weil eine Partei den Ansinnen ihres Vertragspartners unmittelbar entsprochen hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_46/2010 vom 27. April 2010 E. 4.2).\nSelbst nach einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren läuft keine Sperrfrist,\nsofern unter den Parteien über Forderungen aus dem Mietverhältnis keine Uneinigkeit geherrscht hat (vgl. BGE 130 III 563 E. 2.1 sowie das obiter dictum in E.\n2.3). Auch Bagatellstreitigkeiten sind vom Anwendungsbereich der verfahrensinduzierten Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR ausgeschlossen – genau\ngleich wie vom Anwendungsbereich von Art. 271a Abs. 2 OR (BGer 4A_38/2010\n- 63 -\n\nvom 1. April 2010 E. 6.2; BSK OR I-W EBER, a.a.O., Art. 271/271a N 27; SVIT-\nKomm-FUTTERLIEB, Art. 271a OR N 9 und N 46; ZK-HIGI/BÜHLMANN, Art. 271a OR\nN 294). Sie sind jedoch nicht leichthin anzunehmen (BSK OR I-W EBER,\nArt. 271/271a N 27).\n\nEin Streit über ein Kellerabteil kann während des damit zusammenhängenden\nVerfahrens oder nach einem gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleich\ndurchaus eine Sperrfrist auslösen. Das angerufene Gericht hat entschieden,\ndass eine Streitigkeit über den Abtausch eines Kellerabteils, welcher eine irrtümliche Doppelvermietung des fraglichen Abteils sowie eine eigenmächtige Räumung des bislang von der Klägerin benutzten Abteils durch eine konkurrierende\nMieterin vorausgegangen waren, die Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR\nauszulösen vermag (ZMP 2017 Nr. 8 E. IV. 2.2.1 und E. IV. 2.3.3).\n\n"}