{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\nDas Obergericht unterstellte dem Mietgericht, es habe das Rechtsschutzinteresse\nan der Klage verneint, obwohl beide Seiten die einseitige Vertragsänderung als\nverbindlich aufgefasst hätten. Zunächst sind Prozessvoraussetzungen von Amtes\nwegen zu prüfen, so dass es auf die Haltung der Parteien dazu vor oder während\ndes Prozesses nicht ankommt. Aus diesem Grund ist das Bundesgericht denn\nauch im vom Obergericht im Rückweisungsbeschluss nicht erwähnten Entscheid\n4A_425/2019 vom 11. November 2019 auf eine Beschwerde gegen ein Genfer\nUrteil mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten, mit welchem\n- 55 -\n\neine mit der vorliegenden vergleichbare Vertragsänderung ohne Widerstand einer\nPartei materiell beurteilt worden war. Sodann findet sich die Behauptung, beide\nParteien hätten das Rechtsschutzinteresse übereinstimmend bejaht, zwar auch in\nder Berufungsschrift der Beklagten, dort aber mit dem korrekten Hinweis, dass die\nKlägerin ihren Standpunkt im Laufe des Verfahrens geändert habe. Die erste Instanz hat auf S. 2 f. des Beschlusses vom 6. April 2022 das im Laufe des Verfahrens angepasste Rechtsbegehren der Klägerin erwähnt.\n\nWeiter hält die Rechtsmittelinstanz dem Mietgericht vor, es habe das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Beurteilung der neuen Informationspflichten mit der\nBegründung verneint, die angezeigte Vertragsänderung solle erst am 1. Januar\n2024 in Kraft treten. Das trifft nicht zu. Das Mietgericht hat einzig festgehalten,\nauch nach dem 1. Januar 2024 bilde das Datenschutzgesetz zwingendes Recht,\nwelches die Beklagte nicht durch eine einseitige Vertragsänderung aushebeln\nkönne; zu klären sei ein Anspruch auf Herausgabe von Daten indessen erst, wenn\nkonkret im Kontext einer von der Beklagten in Erwägung gezogenen Kündigung\neine Datenbeschaffung im Raum stehe und die Klägerin um Zustimmung ersucht\nwerde. In der Berufungsbegründung wurden diese Überlegungen des Mietgerichts\nrichtig wiedergegeben und aus ganz anderen Gründen kritisiert, als es das Obergericht darstellt.\n\n4.2 Kündigungsschutz\n\n4.2.1 Im Allgemeinen\n\nUnbefristete Mietverträge können von beiden Parteien unter Wahrung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine gekündigt\nwerden (Art. 266a Abs. 1 OR). Für eine gültige Kündigung bedarf es dabei auch\nim Lichte von Art. 271 OR keines spezifischen Grundes (BGE 142 III 91 E. 3.2.1).\nIn formeller Hinsicht ist der Vermieter verpflichtet, das Mietverhältnis mit amtlich\ngenehmigtem Formular zu kündigen, welches den Mieter u.a. über seine Anfechtungsrechte aufklärt (Art. 266l Abs. 2 OR).\n\nDie Kündigungsfreiheit wird einzig durch den Grundsatz von Treu und Glauben\neingeschränkt (Art. 271 Abs. 1 OR). Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt\n- 56 -\n\nvor, wenn die Kündigung ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse erfolgt oder Interessen der Parteien tangiert, die in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehen. Zu beachten sind zunächst die aus dem allgemeinen\nGebot zum Handeln nach Treu und Glauben entwickelten Kriterien. Es ist zu fragen, ob auch ein vernünftiger und korrekter Vertragspartner in der gleichen Situation zur Kündigung gegriffen hätte (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Ein ernsthafter und aktueller Grund setzt für gewöhnlich auch voraus, dass die kündigende Partei die bis\ndahin nötigen ersten Umsetzungsschritte getroffen hat, denn eine Kündigung auf\nVorrat ist mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren (so für die Sanierungskündigung BGE 143 III 344 E. 5.3.3).\n\nArt. 271a OR konkretisiert und erweitert die Grundnorm von Art. 271 OR. So darf\ndie Kündigung nicht als Repressalie dafür eingesetzt werden, dass der Mieter nach\nTreu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht – ob die Ansprüche nun auf dem Vertrag oder auf zwingendem Recht beruhen (lit. a), oder\ndazu, um eine einseitige Vertragsänderung oder Mietzinsanpassung durchzusetzen (lit. b), oder allein um den Mieter zum Erwerb der Mietwohnung zu veranlassen\n(lit. c). Im Laufe der parlamentarischen Beratung 1989 wurde die Liste trotz Kritik\nergänzt durch ein Verbot einer Kündigung wegen einer Änderung in den familiären\nVerhältnissen, aus welcher dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen (lit. f; dazu ZIHLMANN, a.a.O., S. 214 f. und Fn. 42 mit dem Votum DORMANN in\nAB NR 1989, S. 537, wonach verwitwete und geschiedene Partner nicht durch ihr\nSchicksal zu unwürdigen Mietern degradiert werden dürften). Besonders dieser\nletzte Punkt im Katalog anfechtbarer Kündigungen in Art. 271a OR bestätigt, dass\ndas Gesetz eher von positiven Loyalitätskriterien i.S.v. Art. 2 Abs. 1 ZGB und vom\nSozialschutzgedanken ausgeht denn vom negativ geprägten Missbrauchsbegriff\nnach Art. 2 Abs. 2 ZGB (BGE 131 III 33 E. 3.2; ähnlich z.B. ZIHLMANN, a.a.O., S.\n207). Das muss entgegen VISCHER gerade auch bei einseitigen Vertragsänderungen nach Art. 269d Abs. 3 OR gelten, so dass der Prüfungsmassstab nicht allein\nderjenige nach Art. 2 Abs. 2 ZGB sein kann (vgl. DERS., AJP 2021, S. 1048). Massgeblich sind zwar selbstverständlich auch die Kriterien, die von Rechtsprechung\nund Lehre in Zusammenhang mit dem Verbot (offensichtlichen) Rechtsmiss-\n- 57 -\n\n"}