{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\nEine Nichtigkeit liege nicht vor. Die Begründung sei wahr und klar. Nach Vertrauensprinzip ergebe sich aus der Mitteilung deutlich, was Gegenstand der Änderung\nsei und dass diese zur Umsetzung der Vorgaben der VGV erfolge, die das Ziel\nhabe, die städtischen Wohnungen nach einheitlichen Grundsätzen zu vermieten\nund zu bewirtschaften. Von einer irreführenden Mitteilung könne keine Rede sein.\nSchon 1995 hätten die damaligen Mieter Kenntnis von den Belegungsvorschriften\ngehabt, welche auch bei der Vermietung ihrer Wohnung zu beachten gewesen\nseien. Unbegründet, um nicht zu sagen an den Haaren herbeigezogen sei das\nArgument, die Anpassung sei nichtig, weil mit ihr eine Kündigung angedroht worden sei. Mitgeteilt worden sei nur, dass eine Kündigung möglich werden könnte,\nfalls die Grundsätze der Vermietung verletzt wären bzw. nicht erfüllt werden könnten. Dies stelle keine verpönte Drohung im Sinne von Art. 269d Abs. 2 lit. c OR\ndar.\n\nEs treffe auch nicht zu, dass die Beklagte mit der Änderung implizit die Formularpflicht für künftige Vertragsanpassungen habe abschaffen wollen. Selbstverständlich werde eine Anpassung der VGV der Klägerin wiederum mit amtlichem Formular mitgeteilt, soweit die Änderung sich zu ihrem Nachteil auswirke. Auch die Bestimmungen über die Erstreckung würden nicht ausgehöhlt, denn für eine Kündigung bleibe die Verwendung des amtlichen Formulars erforderlich, so dass die\nKlägerin in jedem Fall ihre Rechte aus Art. 271 und 272 OR geltend machen\nkönne, die nach Art. 273c OR zwingender Natur seien.\n- 30 -\n\nDie Vertragsänderung sei auch nicht missbräuchlich. Auf das subjektive Empfinden der Klägerin komme es nicht an.\n\nMit der Einführung der Wohnsitzpflicht und den Belegungsvorschriften wolle die\nBeklagte sicherstellen, dass die von der VGV erfassten Objekte ausschliesslich\nvon Personen genutzt würden, die ihren zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz in\nder Stadt Zürich hätten. Der Hintergrund sei so einfach wie einleuchtend: Die Beklagte wolle den knappen Wohnraum Personen zur Verfügung stellen, die in der\nStadt lebten und arbeiteten. Die Nutzung als Zweitwohnung oder «pied-à-terre»\nsolle ausgeschlossen werden. Ein Verstoss berechtige die Beklagte zur Kündigung ohne weiteres und allein aus diesem Grund. Dass die Beklagte ihre Wohnungen an Personen vermieten wolle, welche in der Stadt ihren Lebensmittelpunkt\nhätten, sei plausibel, nachvollziehbar und sachgerecht. Wer vom günstigen Wohnraum profitieren wolle, solle auch in der Stadt Zürich leben und zum Leben in der\nStadt beitragen und z.B. das lokale Gewerbe im Sinne von Art. 15 der Gemeindeordnung (GO) nutzen, die angebotenen Dienstleistungen beanspruchen und nicht\nzuletzt auch die Steuern bezahlen, welche die Finanzierung des städtischen Angebots ermöglichten, wie dies die Art. 9 ff. GO vorschreiben würden, insbesondere\ndas Gebot zum schonenden Umgang mit den Ressourcen und das Nachhaltigkeitsgebot nach Art. 10 GO. Es gehe entgegen der Klägerin nicht um einen sozialen Rechtfertigungsgrund. Die von der Klägerin nicht kritisierte Pflicht zur persönlichen Benützung der Wohnung sei bloss die logische Konsequenz der Wohnsitzpflicht.\n\nDass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe des Mietzinses und der\nwirtschaftlichen Leistungskraft der Mietpartei bestehen müsse, sei mit Blick auf die\ngrosse Nachfrage nach preiswertem Wohnraum nicht missbräuchlich. Auf die Zumutbarkeit für die betroffenen Vertragsparteien komme es nicht an. Die Klägerin\nkritisiere zu recht die massgeblichen Verhältniszahlen nicht.\n\nWas die Informationspflichten und die Auskunftsermächtigung angehe, räume die\nKlägerin das Bedürfnis der Beklagten nach Informationen über die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse ein, soweit diese mietrechtlich notwendig und\nverhältnismässig seien. Letzteres treffe zu, denn die Beklagte benötige die entsprechenden Angaben zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer\n- 31 -\n\nMieterinnen und Mieter. Diese liessen sich am einfachsten und zuverlässigsten\nbeim Personenmelde- und Steueramt einholen. Die entsprechende Ermächtigung\nsei notwendig, da die Mitarbeitenden der Liegenschaftenverwaltung der Beklagten\nkeinen Zugriff auf die Daten der genannten Behörden hätten. Inwieweit dies das\nDatenschutzgesetz verletzen solle, sei der Klageschrift nicht zu entnehmen. Klar\nsei, dass die Beklagte das Recht zur Einholung solcher Daten nicht auf das Datenschutzgesetz stützen könne, sofern sie für die stadtinterne Beschaffung einer\nbesonderen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Sicher sei, dass die Beklagte mit der\nEinführung dieser Pflichten klare Verhältnisse schaffe, was im Sinne beider Parteien sei. Ohne die Daten wäre die Klägerin nicht verpflichtet, Auskunft über ihr\nEinkommen und Vermögen oder ihren Lebensmittelpunkt oder über die entsprechenden Angaben für Personen zu erteilen, die mit ihr im selben Haushalt lebten.\nDiese Angaben seien aber für die vorgesehene Prüfung gemäss VGV nötig. Die\nErmächtigung sei der Auskunftspflicht gleichgesetzt. Es könne nicht missbräuchlich sein, wenn die Beklagte Informationen von der Klägerin verlange, um die\nPflichten derselben gegenüber durchsetzen zu können. Welche weniger einschneidenden Massnahmen tauglich wären, benenne die Klägerin nicht, und solche seien auch nicht erkennbar.\n\n"}