{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\nSoweit die Beklagte sich im vorliegenden Verfahren auf ihre Sozialpolitik berufe,\nhabe dies in die Änderungsmitteilung gerade keinen Eingang gefunden. Die Beklagte habe nur behauptet, es gehe um einheitliche Vermietungsgrundsätze. Auch\ninsofern sei die Begründung der Vertragsänderung unzureichend, und die Beklagte könne sich wegen Verletzung der Begründungspflicht bzw. der Bindung an\ndie Begründung auch materiell nicht auf sozialpolitische Anliegen berufen. Im Übrigen habe das Bundesgericht zwar im Urteil 4A_414/2009 v. 9. Dezember 2009\nin E. 3.2 festgehalten, dass ein soziales statt eigennütziges Ziel eine Kündigung\nnicht zur missbräuchlichen mache. Der vorliegende Fall lasse sich mit dem Präjudiz aber nicht vergleichen, denn die Klägerin verwende das Mietobjekt als Hauptwohnung und Lebensmittelpunkt für sich und als Ort des Zusammenseins mit Familie und Freunden, besonders mit ihrer Tochter und ihren Enkeln, aber auch mit\nihrem geistig behinderten Bruder, der dem Haus seelisch verbunden sei und sich\ngrösste Sorgen mache, weil seine Schwester ihr Heim verlieren könnte. In der\nLehre werde der zitierte Entscheid überdies unterschiedlich aufgefasst. Den Autoren, die dem Urteil die Ermöglichung einer sozialpolitisch sinnvollen Umschichtung\nzuschrieben, sei zu widersprechen, denn dies widerspiegle eine utilitaristische Anschauung und erweise sich insbesondere für ältere Menschen, Witwer und Witwen\nals kaltherzig, materialistisch und menschenverachtend. Solche Personen verliessen sich bei der Bewältigung ihres Alltags auf ihre langjährige Nachbarschaft. Der\nTod des Ehegatten sei ein grosser Schicksalsschlag. Es sei verfehlt, Witwen und\nWitwer aus angeblich sozialpolitischen Gründen aus ihrem Umfeld zu reissen, nur\ndamit der Staat seine statistischen Ziele bezüglich Belegungsdichte einhalten\nkönne, mit den damit einhergehenden psychischen Folgen.\n\nMit der Vertragsänderung würden auch die Bestimmungen über die Mieterstreckung ausgehebelt, denn wenn die Beklagte sich im Rahmen einer späteren Kün-\n- 26 -\n\ndigung auf die von ihr diktierten und unangefochten gebliebenen Änderungen wesentlicher Vertragsteile berufen könnte, hätte die Klägerin anders als heute keine\nernstzunehmenden Chancen auf eine Erstreckung mehr.\n\n2.2 Beklagte\n\nDie Beklagte trug zur Hauptsache vor, es sei zwar richtig, dass die Klägerin das\nMietobjekt soweit bekannt seit dem Tode ihres Ehemannes alleine bewohne, es\ntreffe aber nicht zu, dass das 6-Zimmer-Einfamilienhaus nicht für fünf Personen\nals Mietobjekt geeignet sei.\n\nDie Liegenschaft gehöre zum Segment der nach dem Prinzip der Kostenmiete vermieteten Wohnungen im Sinne von Art. 1 VKW (Verordnung der Stadt Zürich über\ndie Kostenmiete stadteigener Wohnungen, LS Stadt Zürich 846.300). Dazu gehörten alle Liegenschaften, welche die Beklagte i.S.v. Art. 2septies ihrer Gemeindeordnung (GO, LS 101.100) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen bzw. i.S.v. Art. 21\nder aktuellen GO ohne Beanspruchung von Steuergeldern und ohne Gewinnabsicht nach dem Prinzip der Kostenmiete zu bewirtschaften habe, die also nicht\nsubventioniert seien. Diese Liegenschaften seien auch vom Geltungsbereich der\nVGV erfasst.\n\nSchon am 18. März 2019 habe die Beklagte die Betroffenen darüber vorinformiert,\ndass der Gemeinderat der Beklagten am 18. Januar 2018 eine neue Verordnung\nüber die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen beschlossen\nund per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt habe, welche die VGV aus dem Jahre 1995\nersetze. Die Einführung in die bestehenden Verträge sei dann mit insgesamt rund\n6'200 Formularanzeigen vom 21. August 2020 erfolgt.\n\nDie Beklagte stütze sich bei der Vermietung schon seit 1926 auf schriftliche Vermietungsgrundsätze. Schon in der alten VGV von 1995 seien ein Verbot des Zweitwohnsitzes, die Personenbelegung und das Verhältnis von Einkommen und Höhe\ndes Mietzinses als Kriterien erwähnt worden, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beachten gewesen seien. Die ausserordentlich grosse Nachfrage nach den\nauch im nicht subventionierten Bereich günstigen Wohnungen der Beklagten verlange nach einer Bewirtschaftung und nach Verteilungskriterien, welchem Zweck\ndie VGV diene. Ziele seien u.a. eine gute soziale Durchmischung der städtischen\n- 27 -\n\nBevölkerung und die Sorge für die natürlichen Lebensgrundlagen, was bedinge,\ndass die vermietbare Fläche haushälterisch genutzt werde. Die Vorlage geniesse\nbreite Akzeptanz, wie sich aus dem Resultat der Schlussabstimmung im Gemeinderat vom 18. Januar 2018 von 115:0 ergebe. Ergänzend habe der Stadtrat der\nBeklagten ein Mietreglement erlassen, welches die Einzelheiten regle, welches\neine verwaltungsinterne Dienstanweisung bilde und per 1. Januar 2019 in Kraft\ngetreten sei (LS 846.101).\n\n"}