{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\nNoch einen Schritt weiter gehe die Beklagte, soweit sie sich das Recht herausnehme, die massgeblichen Grössen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen durch\neine blosse Änderung der VGV einseitig zu verändern. Dies widerspreche der\nPflicht zur Mitteilung und Begründung jeglicher Vertragsänderung gemäss Art.\n269d Abs. 2 lit. a OR.\n- 23 -\n\nEventuell seien die angestrebten Anpassungen unzumutbar und damit als missbräuchlich zu erklären. Unter dem Titel «Zusatzpflichten auf Basis VGV» vertusche\ndie Beklagte insbesondere, dass mit der Umsiedlungspflicht gemäss Art. 5 VGV\nein fundamentaler Eingriff in das Gebrauchsrecht und die Privatsphäre erfolge,\nweil die Klägerin nicht mehr als Witwe und Einzelperson das Objekt mieten könne,\nund zwar obwohl ihr nicht zugemutet werden könne, das Mietobjekt mit fremden\nMitbewohnern zu teilen, ein Objekt, das dafür wie schon erwähnt auch gar nicht\ngeeignet sei. Im ursprünglichen Vertrag seien keine Belegungsvorschriften vorhanden gewesen. Bei der Vertragsumschreibung nach dem Tode des Ehemanns\nder Klägerin sei die Unterbelegung zwar in einem Begleitschreiben vom 14. November 2016 erwähnt worden, aber nur als Hinweis, nicht als Verpflichtung. Dass\nsich die Beklagte nun abweichend verhalte und sich bei der Zusicherung, dass die\nKlägerin im Einfamilienhaus verbleibe, nicht mehr behaften lassen wolle, sei widersprüchlich und missachte den Umstand, dass Änderungen in den familiären\nVerhältnissen nicht zu einer Kündigung führen dürften, soweit in der Unterbelegung kein wesentlicher Nachteil liege. Der gleiche Gedanke liege BGE 101 II 125\nzugrunde, der vor einem genossenschaftlichen Hintergrund ergangen sei, und wo\ndas Bundesgericht festgehalten habe, die sachliche Rechtfertigung des Anliegens\nder Beklagten und die Wünschbarkeit seiner Durchsetzung machten dieses noch\nnicht zum statutarischen Zweck. Selbst bei Genossenschaften müsse also für die\nMieter spätestens beim Vertragsabschluss ersichtlich sein, dass eine Unterbelegung zur Kündigung führen könne. Vorliegend fehle es daran. Eine Umsiedlungspflicht rechtfertige sich allenfalls bei einer subventionierten Familienwohnung,\nnicht aber im freitragenden Wohnbau. Die Stadt Zürich widerspreche mit ihrem\nVerhalten der bisherigen Erwartung und dem Verständnis gemäss dem bisherigen\nBleibeversprechen ihrer Liegenschaftenverwaltung, und sie strafe Menschen ab,\ndie tüchtig gearbeitet, sparsam gelebt, auf das Alter und für die Familie vorgesorgt\nund den Lebenspartner verloren hätten. Sie verletze damit auch in krasser Weise\ndie verfassungsrechtlich garantierte Menschenwürde, das Diskriminierungs- und\nWillkürverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben und den Schutz der Privatsphäre im Sinne von Art. 7-9 und 14 BV.\n- 24 -\n\nSodann wolle die Beklagte gestützt auf Art. 4 VGV aus den zu guten wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Mietenden ein Kündigungsrecht ableiten. Obwohl Art. 6 VGV eine Quote von 15% der Mietverhältnisse vorsehe, die diese Vorgabe nicht zu erfüllen bräuchten, sei unklar, wie die Quote bestimmt werden solle\nund welche Mieterinnen und Mieter darunter fielen. Wie erwähnt sei die Beklagte\nauf eine Anfrage der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht eingegangen und\nhabe behauptet, die VGV und das Mietreglement stellten nur interne Dienstanweisungen dar, aus welchen die Mietenden keine Rechte ableiten könnten, und zwar\nobwohl die dem Reglement übergeordnete VGV nach der Änderungsmitteilung\nBestandteil des Mietvertrages werden solle. Hinzu komme, dass die Klägerin wegen der Einkommensgrenze von Fr. 230'000.– in Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 2\nVGV nicht einmal ein Ersatzangebot erwarten könne. Dadurch würden Menschen\nbestraft, die wie vom Staat gewünscht Vermögen geäufnet hätten, um sich im Falle\neiner Pflegebedürftigkeit selber erhalten zu können.\n\nGegen die Pflicht zum persönlichen Gebrauch gemäss Seite 2 des Begleitschreibens zur Vertragsänderung sowie Art. 7 VGV habe die Klägerin nichts einzuwenden. Sie erwarte aber, dass die Beklagte auf die Einführung verzichte, soweit die\nBestimmung aufgrund anderer Verfahren als missbräuchlich bezeichnet werde.\n\nWas die Informations- und Auskunftspflichten nach Art. 8 VGV und die in diesem\nZusammenhang stehenden Ermächtigungen an die Beklagte angehe, sich Auskünfte selber zu verschaffen, habe die Klägerin keine Einwände, soweit die Datenbeschaffung notwendig und verhältnismässig sei. Bei Unzulässigkeit der Bestimmungen betreffend Unterbelegung und wirtschaftliche Verhältnisse werde das\nAuskunftsrecht ohnehin hinfällig, soweit die Beklagte keine anderen Rechtfertigungsgründe vorbringen könne. Abgesehen davon sei die Blankovollmacht gegenüber Steueramt, Personenmeldeamt und «anderen zuständigen Stellen» gemäss\nArt. 8 Abs. 3 VGV unverhältnismässig. Es seien durchwegs weniger einschneidende Massnahmen denkbar für eine sinnvolle Kontrolle, etwa individuelle und\nspezifische Anfragen an die Mieterin. Angezweifelt werde auch die Konformität mit\nArt. 4 Abs. 5 DSG, welche vor einer Datenbearbeitung eine angemessene Information verlange. Steueramt, Personenmeldeamt und die in keiner Weise näher\n- 25 -\n\nbezeichneten weiteren Behörden könnten bei der vorgesehenen Regelung gar\nnicht prüfen, welche Daten sie der Beklagten preisgeben dürften. Abzulehnen sei\ndas postulierte Kündigungsrecht im Falle einer Weigerung.\n\n"}