{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\nDas Versehen bezüglich des vermeintlich mit öffentlichen Geldern verbilligten\nMietzinses ändert für die Prozessparteien unter Vorbehalt der Bestimmungen über\ndie Revision (insbes. Art. 121 lit. d BGG) nichts an der Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils. Kommt es aber gestützt auf das Vermietungsreglement zu einer\nKündigung, wird sich die Frage der präjudiziellen Tragweite möglicherweise erneut\nstellen, was nach über drei Jahren Prozessdauer bedauerlich ist. Vielleicht bietet\naber die von der Stadt Zürich in Aussicht gestellte Umsetzung mit Augenmass eine\nChance auf eine Gesprächslösung? Im Übrigen: Dass das Anliegen der Vermieterin legitim ist, nicht auf Jahre hinaus eine Unternutzung der Mietsache hinzunehmen, haben alle drei Instanzen gleichermassen festgestellt.\n- 18 -\n\nParadoxerweise hat der Irrtum auch sein Gutes: Eine der grössten Sorgen des\nMietgerichts war die Gefahr, dass private Anbieter zu ähnlichen Reglementen greifen und damit die mietrechtlichen Schutzbestimmungen durch Schaffung von Kündigungsautomatismen aushebeln könnten (vgl. MG-Entscheid, E. 4.3.2 a.E.). So\nweit ist das Bundesgericht nicht gegangen, jedenfalls nicht explizit, denn es hat\nseine Überlegungen in den Kontext verbilligter Mietzinse gestellt. Wenn die Schaffung von Reglementen wie dem vorliegenden in erster Linie Vermietern offensteht,\nwelche sich die Vermietung zu Vorzugskonditionen auf die Fahnen geschrieben\nhaben, scheinen die genannten Befürchtungen weitgehend theoretischer Natur.\nDies gilt auch in Bezug auf die Datenerhebung gestützt auf eine einseitige Vertragsänderungen, denn auch diese Erwägung hat das Bundesgericht mit dem Segment verbilligter Vermietungen verknüpft.\n\nDr. Roger Weber, Ko-Redaktor der ZMP\n\n*******\n\nAus dem Urteil des Mietgerichts Zürich MJ230011-L vom 19. Juli 2023 (OG-Ent-\nscheid im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Weber, González del Campo, Meier; Gerichtsschreiberin Schaub):\n\n«(…)\nErwägungen:\n\n1. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1.1 Die Klägerin, ihr verstorbener Ehemann und die Beklagte schlossen mit Wirkung ab dem 1. November 1995 einen Mietvertrag über ein 6-Zimmer-Einfamilien-\nhaus an der N.-strasse x in Zürich. Nach dem Hinschied des Ehemannes wurde\nder Vertrag im Jahre 2016 auf die Klägerin überschrieben. Mit amtlichem Formular\nvom 21. August 2020 teilte die Beklagte der Klägerin auf dem Formular für Miet-\n- 19 -\n\nzinserhöhungen und andere einseitige Mietvertragsänderungen mit, dass ab 1. Januar 2024 die «Zusatzpflichten auf Basis VGV» gelten würden, mithin die Vorschriften der von der Beklagten erlassenen Verordnung über die Grundsätze der\nVermietung von städtischen Wohnungen. In einem Begleitschreiben wies die Beklagte darauf hin, dass mit Inkrafttreten der besagten Verordnung Vorschriften hinsichtlich des Wohnsitzes, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Untervermietung\nsowie der minimalen Wohnungsbelegung zur Anwendung kämen und dass zur\nÜberprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften die Mieter fortan damit einhergehende Informations- und Auskunftspflichten treffen würden.\n\nMit Eingabe vom 17. September 2020 (Datum Poststempel) focht die Klägerin die\nVertragsänderung an und machte das vorliegende Verfahren bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Dielsdorf anhängig. Mangels örtlicher Zuständigkeit trat\ndiese mit Beschluss vom 18. September 2020 auf die Klage nicht ein. In der Folge\nreichte die Klägerin in Anwendung von Art. 63 ZPO ihre Eingabe am 26. September 2020 (Datum Poststempel) bei der zuständigen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich innert Monatsfrist ein. Anlässlich der\nSchlichtungsverhandlung vom 2. Juni 2021 konnte zwischen den Parteien keine\nEinigung erzielt werden, weshalb mit Beschluss des gleichen Datums die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreitete, welcher von der\nKlägerin innert Frist abgelehnt wurde. Daraufhin wurde der Klägerin mit Beschluss\nvom 30. Juni 2021 die Klagebewilligung erteilt, welche ihr am 5. Juli 2021 zugestellt wurde.\n\n1.2 Die Klägerin reichte darauf am 2. September 2021 (Poststempel) beim angerufenen Gericht die vorliegende, damals unter der Geschäftsnummer MJ210056-\nL geführte Klage sowie die ihr am 5. Juli 2021 zugestellte Klagebewilligung der\nSchlichtungsbehörde Zürich vom 30. Juni 2021 ein.\n\nMit Beschluss vom 9. September 2021 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines\nKostenvorschusses von Fr. 2'640.– angesetzt. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.\nDie Prozessleitung wurde im genannten Beschluss dem Mietgerichtspräsidenten\ndelegiert. Da ein Parallelverfahren zwischen einer anderen Mietpartei und der Beklagten hängig war, in welchem sich die Frage des Rechtsschutzinteresses stellte,\n- 20 -\n\nwurde der Prozess im Einvernehmen mit den Parteien sistiert. Nachdem in einem\nParallelverfahren unangefochten entschieden worden war, dass ein Rechtsschutzinteresse nicht bestehe (MJ210028-L, publ. in ZMP 2021 Nr. 13), wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Nachdem die Beklagte eine solche Lösung mit Schreiben vom 23. und 25. November 2021 abgelehnt hatte, wurde das\nVerfahren mit Verfügung vom 25. November 2021 wieder aufgenommen und den\nParteien anschliessend das rechtliche Gehör zur Frage des Rechtsschutzinteresses gewährt. Daraufhin trat das Gericht mit Beschluss vom 6. April 2022 auf die\nKlage nicht ein.\n\n"}