{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\n3.3.4. Nach dem in der vorstehenden Erwägung Gesagten ist auch die Klausel\nbetreffend Informations- und Auskunftspflicht sowie Auskunftsbevollmächtigung\nunter dem Aspekt von Art. 269d Abs. 3 OR nicht zu beanstanden. Es versteht sich\nvon selbst, dass die Beschwerdeführerin die Klausel betreffend wirtschaftliche Verhältnisse und Einkommensentwicklung nur umsetzen kann, wenn sie über die entsprechenden Informationen seitens der Mietenden verfügt. Der Einführung der\nstrittigen Auskunftsklausel liegt daher ein legitimes und sachliches Interesse der\nBeschwerdeführerin zugrunde. Dieses steht in keinem, geschweige denn offensichtlichen Missverhältnis zu den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Mietenden. Vielmehr haben diese die Überprüfung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation durch die Beschwerdeführerin zur Durchsetzung der einschlägigen\nKriterien hinzunehmen, wenn sie von den unter dem üblichen Marktpreis angebotenen Wohnungen der Beschwerdeführerin profitieren wollen. Dies ist den Mietenden auch zumutbar. Im Übrigen steht es ihnen frei, sich eine Wohnung zu Marktpreisen zu suchen, wenn sie ihre Geheimhaltungsinteressen höher gewichten als\ndas Interesse an einer günstigen Wohnung.\nDie Datenbeschaffung und -bearbeitung ist auch nach den Bestimmungen des eidgenössischen Datenschutzrechts rechtens. Es liegt ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a DSG vor. Die Datenbearbeitung ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erforderlich und liegt daher im überwiegenden Interesse der Beschwerdeführerin (vgl. STEINER/LAUX, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Datenschutzgesetz [Bieri/Powell, Hrsg.], Ausgabe 2023, Rz. 22\nff. zu Art. 31 DSG). Die Argumentation der Vorinstanz verfängt nicht. Es ist ohne\nBelang, ob im Privatrecht eine allgemeine Informationspflicht unter Vertragsparteien besteht. Zudem anerkennt auch die Vorinstanz, dass die wirtschaftlichen\nVerhältnisse einer Partei kein statischer Zustand sind (oben E. 3.2.4). Ihr kann\ndaher nicht gefolgt werden, wenn sie argumentierte, es sei Sache jeder Vertrags-\n- 16 -\n\npartei, der anderen Partei vor Vertragsschluss die aus ihrer Sicht zentralen Fragen, etwa zur Lebenssituation des Vertragspartners, zu stellen. Auch geht es nicht\ndarum, Versäumnisse nachzuholen oder sich gestützt auf eine einseitige Vertragsänderung eines unliebsamen Vertrages zu entledigen. Schliesslich gilt die Vertragserfüllung selbst dann als solider Rechtfertigungsgrund, wenn es um die Bearbeitung von Daten trotz Widerspruchs geht (STEINER/LAUX, a.a.O., Rz. 25 zu Art.\n31 DSG).\nBei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz kantonales Datenschutzrecht hätte anwenden müssen, wie die Beschwerdeführerin rügt.\n\n4.\nDie Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene\nUrteil ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. Die Sache ist zur Neuregelung\nder kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nAusgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2\nBGG).\n\n(…)»\n\n********\n\nAnm. d. Redaktion\n\nFür gewöhnlich kann man dem höchsten Gericht des Landes ohne weiteres attestieren, dass es seine Sache unter schwierigen Bedingungen sehr gut macht. Wie\nschon in der Regeste erwähnt, unterliegt es im vorliegenden Fall indessen einem\nIrrtum, soweit es seinen Entscheid auf die aktenwidrige Überlegung stützt, der\nMietzins im vorliegenden Mietverhältnis sei mit Mitteln der Öffentlichen Hand verbilligt. Keine Partei hat solches behauptet und aus den Entscheiden der ersten und\nzweiten Instanz geht das Gegenteil hervor (vgl. MG-Entscheid Ziff. 2.1-2 und Ziff.\n- 17 -\n\n4.3.1 und 4.3.2 a.E. sowie OG-Entscheid Ziff. 3.5 und 6.3). Schon die eigene Sachverhaltsdarstellung (A.) hätte das Bundesgericht stutzig machen müssen. Der Anfangsmietzins für das gemietete Haus betrug schon 1995 Fr. 2'860.– pro Monat;\nvon einem mit öffentlichen Mitteln verbilligten Mietzins für Bedürftige konnte und\nkann daher nicht gesprochen werden, auch wenn der Mietzins vielleicht aus heutiger Sicht – wie viele Mieten in älteren Verträgen – als verhältnismässig günstig\nerscheinen mag.\n\nBedauerlich ist sodann, dass sich das Bundesgericht nicht mit seiner eigenen\nRechtsprechung zu ähnlichen Reglementen in der Westschweiz auseinandergesetzt hat. So trat es im Entscheid 4A_425/2019 vom 11. November 2019 auf eine\nBeschwerde in Zivilsachen gegen ein Genfer Urteil nicht ein, mit welchem eine mit\nder vorliegenden vergleichbare Vertragsänderung von der Vorinstanz materiell beurteilt worden war. Zur Begründung führte es aus, die «Vertragsänderung» wirke\nsich auf das konkrete Vertragsverhältnis nur indirekt und erst dann aus, wenn konkrete Konditionen mittels Vertragsänderung angepasst würden oder aber wenn ein\nVerstoss gegen die Vermietungsrichtlinien auch zu einer Kündigung führe (E. 8).\nDiesfalls könne eine städtische oder kantonale Regelung nichts am Vorrang des\nBundesrechts nach Art. 49 BV ändern. Für eine abstrakte Kontrolle solcher Reglemente fehle es daher an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse bzw. an der Beschwer.\n\n"}