{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\nholen. Im Privatrecht bestehe indes keine allgemeine Informationspflicht der Vertragsparteien. Eine Aufklärungspflicht über die eigenen Vermögensverhältnisse\nbestehe nur, wenn sie gesetzlich vorgesehen sei, die Parteien eine solche ausdrücklich vereinbarten oder wenn sonst besondere Umstände vorlägen. Es sei Sache jeder Vertragspartei, der anderen Partei vor Vertragsschluss die aus ihrer\nSicht zentralen Fragen, etwa zur Lebenssituation des Vertragspartners, zu stellen.\nVersäume sie diese vorvertraglichen Abklärungen, könne sie sie nicht über eine\neinseitige Vertragsänderung nachholen, um sich gestützt darauf eines unliebsamen Vertrages zu entledigen.\nDas Mietverhältnis unterstehe zudem der Datenschutzgesetzgebung des Bundes,\nnicht des Kantons Zürich, da die Beschwerdeführerin privatrechtlich handle und\nmit der Vermietung am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehme. Das Einholen von\nAuskünften beim Personenmeldeamt, dem Steueramt und weiteren Behörden\nstelle eine Datenbeschaffung und -bearbeitung im Sinne des eidgenössischen Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) dar. Diese sei widerrechtlich, da sich die Beschwerdegegnerin explizit der geplanten Datenbearbeitung widersetze, und die\nBeschwerdeführerin kein überwiegendes eigenes Interesse daran geltend machen\nkönne. Nach dem zur Klausel betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse Gesagten dürfe sie an die Einkommens- und Vermögenshöhe der Beschwerdegegnerin\nkeine mietvertragliche Kündigungsfolge knüpfen, sodass die Datenbearbeitung\nnicht erforderlich sei. Der Beschwerdeführerin fehle daher das nötige schützenswerte Interesse, um die entsprechenden Auskünfte bei den zuständigen amtlichen\nStellen einzuholen.\n\n3.3. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist begründet.\n\n3.3.1. Es ist unbestritten, dass Art. 262 Abs. 1 und 2 OR, welcher dem Mieter mit\nZustimmung des Vermieters die ganze oder teilweise Untervermietung der Sache\ngestattet, zwingenden Charakter hat. Wie die Beschwerdeführerin aber zutreffend\nrügt, steht das Recht zur Untervermietung (wie jedes Recht) unter dem Vorbehalt\ndes Rechtsmissbrauchs. Das Bundesgericht erachtet die Untermiete, abweichende Abmachung vorbehalten, in ständiger Rechtsprechung nur dann als zulässig, «wenn der Mieter beabsichtigt, das Mietobjekt in absehbarer Zeit wieder selber\n- 10 -\n\nzu nutzen. Hierbei ist ein relativ strenger Massstab anzusetzen, soll das Institut\nder Untermiete nicht zweckentfremdet werden. Die Untervermietung ist an sich\ngedacht für Fälle, in denen der Mieter die Mietsache, beispielsweise wegen eines\nberuflich bedingten, zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalts, vorübergehend nicht\nnutzen kann und für die Zeit seiner Abwesenheit aus finanziellen Gründen einem\nDritten überlässt, oder für Fälle, in denen eine Wohnung infolge Wegzugs oder\nTodes von Familienangehörigen zu gross geworden ist und deshalb teilweise Dritten überlassen wird» (BGE 138 III 59 E. 2.2.1). Entsprechend unterscheidet das\nBundesgericht zwischen ganzer und teilweiser Untervermietung und lässt somit\nEinschränkungen des Rechts zur Untervermietung durch den Vermieter zu.\nDie hier strittige Klausel gestattet die Untervermietung eines Teils der Wohnung\nzeitlich uneingeschränkt, diejenige der ganzen Wohnung während eines Jahres\n(oben E. 3.2.1). Die Regelung entspricht dem Sinn und Zweck von Art. 262\nOR bzw. dessen Kerngehalt gemäss der oben zitierten Rechtsprechung ohne Weiteres und liegt im nachvollziehbaren Interesse der Beschwerdegegnerin, soll doch\ndamit eine Umgehung der Belegungsvorschriften und Wohnsitzpflicht verhindert\nwerden. Die genannte Einschränkung des Rechts zur Untervermietung ist rechtmässig.\n\n3.3.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz auch, wenn sie erwog, die einseitige Einführung von Vorgaben zur Wohnungsbelegung sei missbräuchlich. Es ist\nunbestritten, dass eine entsprechende Regelung kein zwingendes Recht verletzen\nwürde. Zudem begründet die Beschwerdeführerin diese Klausel überzeugend damit, dass sie das seit Jahren von der Beschwerdegegnerin alleine bewohnte 6-\nZimmer-Einfamilienhaus an eine Familie mit Kindern vermieten wolle. Die Klausel\nbezweckt somit eine optimale Auslastung der städtischen Liegenschaften. Ihr liegt\noffensichtlich ein legitimes Interesse der Beschwerdeführerin und der Allgemeinheit bzw. der Wohnungssuchenden zugrunde, zumal Wohnraum in A.________\nnotorisch knapp ist. Insofern verfängt auch das Argument der Vorinstanz, wonach\ndie Beschwerdeführerin als Vermieterin aufgrund der geringeren Abnutzung der\nWohneinheit durch nur eine Bewohnerin objektiv ein Interesse an der Nicht- oder\nreduzierten Nutzung der Liegenschaft habe, nicht, jedenfalls nicht in demselben\nMasse, wie dies bei einem privaten Vermieter der Fall wäre. Das Gesagte gilt umso\n- 11 -\n\n"}