{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\n3.1.\n3.1.1. Gemäss Art. 269d Abs. 2 OR sind Mietzinserhöhungen nichtig, wenn der\nVermieter sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt, sie nicht begründet oder mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. Dies gilt\nnach Art. 269d Abs. 3 OR auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, «sonstwie den\nMietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen\nLeistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen». Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden von Art. 269d Abs. 3 OR grundsätzlich\nsämtliche Änderungen des Mietvertrages erfasst, die eine einseitige Verschlechterung der Situation des Mieters nach sich ziehen (BGE 125 III 62 E. 2b; Urteil\n4A_74/2021 vom 30. April 2021 E. 2.2.1). Der Geltungsbereich von Art. 269d\nOR ist nicht von vornherein auf vertragliche Änderungen beschränkt, welche das\nbisherige Gleichgewicht der Leistungen zu Lasten des Mieters verändern. Ob sich\ndie Änderung zu Lasten des Mieters auswirkt, ist vielmehr Ergebnis der Beurteilung im Anfechtungsverfahren und gehört zur materiellen Missbrauchsprüfung\n(BGE 125 III 231 E. 3b).\n-4-\n\n3.1.2. Genügt der Vermieter den Begründungsanforderungen von Art. 269d OR -\nist mithin die Mietzinserhöhung oder die anderweitige einseitige, zu Lasten des\nMieters ausfallende, Mietvertragsänderung nicht nichtig -, steht dem Mieter trotzdem die Möglichkeit offen, gegen diese vorzugehen, sofern sie missbräuchlich im\nSinne von Art. 269 f. OR sind (Art. 270b OR).\nWeder Art. 269d Abs. 3 OR noch Art. 270b Abs. 2 OR enthalten einen Massstab\nfür die Missbräuchlichkeit einseitiger Vertragsänderungen. Dennoch unterliegen\nauch sie der gerichtlichen Missbrauchsprüfung. Diese hat mangels direkter Regelung im Mietrecht dem allgemeinen Missbrauchsverbot gemäss Art. 2 ZGB zu folgen (PETER HIGI, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 1998, N. 175 zu Art. 269d OR sowie\nN. 22-25 zu Art. 270b OR (Urteil 4A_74/2021 vom 30. April 2021 E. 2.3.1).\nNach Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der\nErfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesamten Umstände zu bestimmen (BGE 140 III 583 E. 3.2.4; 138 III 401 E. 2.2), wobei Rechtsmissbrauch\nrestriktiv anzunehmen ist (BGE 143 III 666 E. 4.2; 139 III 24 E. 3.3). Ein typischer\nFall von Rechtsmissbrauch ist die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde (BGE 138 III 401 E. 2.2; 137 III 625 E. 4.3; je mit Hinweis). Die Geltendmachung eines Rechts ist ferner missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 143 III 666 E. 4.2; 140 III 481 E. 2.3.2). Widersprüchliches Verhalten\nund damit Rechtsmissbrauch kann sodann auch ohne Enttäuschung berechtigter\nErwartungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (BGE 143 III 55 E. 3.4; 138 III\n401 E. 2.2).\nIn der Lehre ist umstritten, ob für die inhaltliche Zulässigkeit einer einseitigen Vertragsänderung an die Zumutbarkeit der Änderung anzuknüpfen ist und daher auch\nbei Vorliegen sachlicher Gründe nur untergeordnete Leistungsschmälerungen\nmöglich sein sollen oder ob Missbrauch ausgeschlossen ist, wenn objektiv betrachtet «räsonable Gründe» für die Änderung vorliegen (vgl. Urteil 4A_74/2021\n-5-\n\nvom 30. April 2021 E. 2.3.1; ROGER W EBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 269d OR; PETER HIGI, a.a.O., N. 175 zu Art.\n269d OR).\n\n3.2.\n3.2.1. In der vorliegenden Streitigkeit geht es um folgende Mietvertragsänderungen:\n\n"}