{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BGer-4A-82-2024_2024-08-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2024_Nr_9_01.pdf", "Checksum": "f4b4c4863ddff563f4711984232cc5f0"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["BGer 4A_82/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:35", "Checksum": "0b264ce70a773455c23bd01045f8bf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.08.2024 BGer 4A_82/2024\nRegeste:\nZMP 2024 Nr. 9: Einführung von Belegungsvorschriften, Beschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung einer Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\nZMP 2024 Nr. 9\n\nArt. 262 Abs. 3 OR; Art. 269 f. OR; Art. 269d Abs. 3 OR; Art. 271 ff. OR; Art.\n273c OR; Art. 31 Abs. 2 lit. a DSG. Einführung von Belegungsvorschriften,\nBeschränkungen der Untermiete und Einkommensgrenzen sowie Erlangung\neiner Zustimmung zur Datenbearbeitung auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung.\n\nDas Bundesgericht beurteilt die Einführung eines Vermietungsreglements durch\ndie Stadt Zürich auf dem Wege einer einseitigen Vertragsänderung als zulässig,\ninsbesondere die Beschränkung des Rechts zur vollständigen Untervermietung\nder Sache (E. 3.3.1), die Belegungsvorschriften (E. 3.3.2), die Einführung wirtschaftlicher Kriterien als Anlass zur Kündigung (E. 3.3.3) und die einseitige Erlangung einer Bewilligung zur Datenbearbeitung (E. 3.3.4). Die Stadt Zürich habe ein\nlegitimes Interesse an diesen Beschränkungen und folglich auch an der vorgesehenen Datenerhebung, da es «sich um mit öffentlichen Mitteln verbilligte Wohneinheiten der öffentlichen Hand» handle.\n\nZur Frage, ob sich der Prozess um mit öffentlichen Mitteln verbilligte Wohneinheiten s. die redaktionellen Anmerkungen zum bundesgerichtlichen Urteil im Anschluss. Zum besseren Verständnis werden auch die kantonalen Entscheide aus\nZMP 2023 Nr. 8 nochmals wiedergegeben.\n\nAus dem Urteil des Bundesgerichts 4A_82/2024 vom 19. August 2024 (Gerichtsbesetzung: Jametti, Kiss, Rüedi; Gerichtsschreiber Matt):\n\n«(…)\n1.\nDie Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den\nEndentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), der Streitwert ist nach den unbestrittenen und\nnachvollziehbaren Angaben der Vorinstanz erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und\ndie Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten. Auf die Beschwerde ist\n- unter Vorbehalt der genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2\nBGG) - einzutreten.\n-2-\n\nDies gilt aber nicht, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen,\ndass die einseitige Vertragsänderung vom 21. August 2020 gültig sei. Die Beschwerdeführerin begründet im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen nicht,\ndass sie über die Klageabweisung hinaus ein gesondertes Feststellungsinteresse\nhätte (BGE 135 III 378 E. 2.2; 119 II 368 E. 2a; Urteil 4A_255/2021 vom 22. März\n2022 E. 1.2.1). Die Rechtmässigkeit der Klausel betreffend den persönlichen Gebrauch der Sache durch die Mieterin ist zudem gemäss Feststellungen der Erstinstanz, worauf die Vorinstanz verwiesen hat, seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt.\n\n2.\n2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1\nBGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1\nund 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,\nsofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls\nnicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen\nFragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen\nwerden (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).\n\n2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den\nAblauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den\nProzesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht\nkann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen,\nwenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne\nvon Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). «Offensichtlich unrichtig» bedeutet\ndabei «willkürlich» (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Überdies muss die Behebung des\nMangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs.\n1 BGG).\nFür eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip nach Art.\n106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die\n-3-\n\nSachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Wenn sie den\nSachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen,\ndass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).\nGenügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf\neinen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).\n\n3.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die mit Formular vom 21. August 2020 mitgeteilten\neinseitigen Mietvertragsänderungen gültig sind (oben E. 1). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 269d Abs. 3 OR sowie der Datenschutzgesetzgebung.\n\n"}