2. Für den vorliegenden Beschluss werden keine Gebühren erhoben. 3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Gesuchsteller sowie zur Kenntnis an das Amt für Informatik und Organisation. Zug, 31. Januar 2025 Die Präsidentin Dr. iur. Diana Oswald K 2024 9