- aufgrund der stetig steigenden Zahl von Hackerangriffen gegen Unternehmungen und öffentliche Organe in der Schweiz und des potenziellen Schadens bei einem erfolgreichen Hackerangriff das öffentliche Interesse an der Verweigerung der vom Gesuchsteller geforderten amtlichen Dokumente überwiegt, - das vorliegende Verfahren keinen erheblichen Aufwand verursachte, weshalb keine Gebühren erhoben werden (§ 17 Abs. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes), K 2024 9 -5- Folgender Beschluss: 1. Das Einsichtsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.