- das öffentliche Interesse, welches eine Geheimhaltung rechtfertigen kann, das Interesse am Zugang beziehungsweise an der Transparenz überwiegen muss, - überwiegende öffentliche Interessen namentlich vorliegen, wenn durch Zugang a) eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte; b) die Position eines Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlungen gefährdet werden könnte; K 2024 9 -3- c) der Bevölkerung Schaden zugefügt würde, namentlich durch Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 10 des Öffentlichkeitsgesetzes),