- gemäss § 7 des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGS 158.1) jede Person das Recht hat, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten, - § 9 Abs. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes festhält, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgehoben, mit Auflagen versehen oder verweigert wird, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen,