- die Erledigung der anfallenden Verwaltungsgeschäfte des Gerichts, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen, der Präsidentin obliegen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 7 GO VG); - hierzu auch der Vollzug der Publikationspraxis des Gerichts gehört; K 2024 5 – 5/5 – Folgender Beschluss: 1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für den vorliegenden Beschluss werden keine Gebühren erhoben.