- das Gesuch demnach abzuweisen ist, soweit es die in der öffentlichen Datenbank des Verwaltungsgerichts enthaltenen Daten betrifft; - im Übrigen – insbesondere was die Veröffentlichung der Urteile von Bundesgericht, Obergericht und Kantonsgericht angeht – dem Verwaltungsgericht ohnehin keine Entscheid- oder Weisungsbefugnis zukommt, so dass auf das Begehren insofern nicht einzutreten ist; - die Eingabe des Gesuchstellers diesbezüglich jedoch – zusammen mit dem heutigen Beschluss – zur Kenntnis weiterzuleiten ist an die betreffenden Instanzen (§ 7 Abs. 1 VRG);