- der Gesuchsteller hingegen nicht aufzeigt und auch nicht ersichtlich ist, wie selbst bei Zusammentragen sämtlicher Daten aus den von ihm genannten Entscheiden einer breiteren Öffentlichkeit erlaubt würde, ihn als Individuum zu identifizieren; - es langjähriger Praxis zahlreicher Gerichte – nicht zuletzt des Bundesgerichts – entspricht, End- und Teilentscheide in anonymisierter Form der interessierten Öffentlichkeit via Internet zugänglich zu machen (vgl. BGE 147 I 407 E. 7.2 mit Verweis auf Art. 27 BGG und Art. 57 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; SR 173.110.131);