- der Anspruch auf Kenntnis von Urteilen grundsätzlich absolut gilt und nur insoweit eingeschränkt werden darf, als wichtige private oder öffentliche Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen oder verlangen, dass diese nur in anonymisierter Form erfolgt (BGE 147 I 407 E. 6.3); - dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip zum Tragen kommt und im Regelfall davon ausgegangen werden darf, dass mit der Anonymisierung allfälligen Geheimhal- K 2024 5 – 3/5 – tungsinteressen der Prozessbeteiligten Rechnung getragen werden kann (BGE 147 I 407 E. 6.4.1);